Bezahlte Rechnung dreht Beweislast nicht um

Redakteur: Jens Rehberg

Allein die vorbehaltlose Bezahlung einer Reparaturrechnung bedeutet noch lange nicht, dass ein Kunde den gezahlten Betrag nicht wieder zurückfordern kann, wenn er später feststellt, dass die Werkstatt sachmängelhaftungspflichtig war.

Allein die vorbehaltlose Bezahlung einer Reparaturrechnung bedeutet nicht, dass ein Kunde den gezahlten Betrag nicht wieder zurückfordern kann, wenn er später feststellt, dass die Werkstatt sachmängelhaftungspflichtig war und daher kostenlos hätte reparieren müssen. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH / Az. VIII ZR 265/07 vom 11.11.2008) hat der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe seine Mitglieder in einem Rundschreiben hingewiesen.

In dem konkreten Fall war fünfeinhalb Monate nach Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs (60.000 km) ein Getriebeschaden an dem Fahrzeug aufgetreten, den der Kunde in demselben Kfz-Betrieb reparieren ließ. Aufgrund einer beim Kauf abgeschlossenen Gebrauchtwagen-Garantie wurden dem Kunden 30 Prozent der Materialkosten in Rechnung gestellt, die er auch bezahlte. Diesen Betrag forderte der Käufer eine Woche später mit der Begründung zurück, in Unkenntnis der Rechtslage bezahlt zu haben, weil der Getriebeschaden von der Werkstatt im Rahmen der gesetzlichen Sachmängelhaftung kostenlos hätte repariert werden müssen.

Übermäßiger Verschleiß

Da bei dem Getriebe nach den Feststellungen des Berufungsgerichts üblicherweise eine Fahrleistung von 259.000 km zu erwarten gewesen wäre, konnte etwas anderes als ein vorzeitiger übermäßiger Getriebeverschleiß eigentlich ausgeschlossen werden. Der Sachmangel wurde anerkannt, da das Getriebe inzwischen von der Werkstatt vernichtet worden war und hierzu keine weiteren Untersuchungen mehr angestellt werden konnten. Die Beweislast lag also beim Verkäufer. Der BGH bestätigte den Anspruch des Kunden auf Rückzahlung des Betrages.

Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass die Voraussetzungen für ein Tatsachenanerkenntnis des Kunden, das eine Umkehr der Beweislast hätte bewirken könne, nicht erfüllt seien. Die Bewertung der Zahlung als Anerkenntnis einer Art „Eigenverantwortung“ wäre zum Beispiel in Frage gekommen, wenn zwischen den Parteien Streit über den Bestand oder den Umfang der Forderung bestanden hätte. Dies war allerdings nicht der Fall.

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