BGH bestätigt 130-Prozent-Grenze

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm, Andreas Grimm

Reparaturkosten muss eine Versicherung im Rahmen der 130-Prozent-Regelung nur ersetzen, wenn sie tatsächlich angefallen sind und die Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.

Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil vom 14. Dezember 2010 klargestellt, dass die Reparaturkosten im Rahmen der so genannten 130-Prozent-Grenze verlangt werden können, wenn diese Reparaturkosten tatsächlich angefallen sind und die Reparatur fachgerecht und wertmäßig in einem Umfang durchgeführt wurde, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Schätzung gemacht hat. Insoweit bestätigt der Bundesgerichtshof zugleich seine bisherige Rechtsprechung (AZ: VI ZR 231/09).

Im verhandelten Fall hatte ein Gutachter nach einem Haftpflichtschaden Reparaturkosten in Höhe von 3.746 Euro brutto ermittelt. Den Wiederbeschaffungswert legte er mit 2.200 Euro fest, den Restwert auf 800 Euro. In der Folge ließ der Geschädigte das Fahrzeug nach den Vorgaben des Kfz-Sachverständigen – allerdings unter Verwendung von Gebrauchtteilen – für 2.139 Euro brutto reparieren. In der Folge beanspruchte der Geschädigte fiktive Reparaturkosten bis zur Höhe von 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts.

Das Landgericht Hannover hatte die Auffassung vertreten, dass der Geschädigte Reparaturkosten auch bei fiktiver Abrechnung bis 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes beanspruchen kann, wenn der Geschädigte durch eine fachgerechte Reparatur zum Ausdruck bringt, dass er das Fahrzeug in einen Zustand wie vor dem Unfall versetzen wollte.

Grundsätze der 130-Prozent-Grenze

Deutlich macht der Bundesgerichtshof damit allerdings, dass mit dieser Rechtsprechung nicht die generelle Möglichkeit einer fiktiven Schadensabrechnung bis zur 130-Prozent-Grenze eröffnet ist. Vielmehr macht der Bundesgerichtshof deutlich, dass Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten im Rahmen der 130-Prozent-Grenze nur besteht, wenn auch konkret dokumentiert wird, dass die Reparaturkosten in diesem Bereich auch angefallen sind. Im vorliegenden Fall waren nur Reparaturkosten angefallen, die unterhalb des Wiederbeschaffungswertes liegen.

Wenn auch der Bundesgerichtshof nicht konkret entschieden hat, wie in Fällen zu verfahren ist, in denen die prognostizierten Reparaturkosten höher als 130 Prozent sind und eine Reparatur im Rahmen der 130 Prozent-Grenze durchgeführt wird, steht aufgrund der Entscheidungsgründe doch zu vermuten, dass für eine Anwendung der 130-Prozent-Grenze nur Raum besteht, wenn auch die prognostizierten Reparaturkosten kleiner als 130 Prozent sind.

Auszug aus der Urteilsbegründung

Zwar ist die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig, wenn die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur - wie hier - mehr als 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegen. In einem solchen Fall, in dem das Kraftfahrzeug nicht mehr reparaturwürdig ist, kann der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378 ff.; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, VersR 2007, 1244 Rn. 6).

In seinem Urteil vom 10. Juli 2007 hat der Senat offen gelassen, ob der Geschädigte gleichwohl Ersatz von Reparaturkosten verlangen kann, wenn es ihm tatsächlich gelingt, entgegen der Einschätzung des Sachverständigen die von diesem für erforderlich gehaltene Reparatur innerhalb der 130-Prozent-Grenze fachgerecht und in einem Umfang durchzuführen, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, aaO Rn. 7; Eggert, Verkehrsrecht aktuell 2009, 149, 150 ff.).

Im Streitfall übersteigen die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten in Höhe von 2.139,70 Euro selbst bei Berücksichtigung eines nach der Reparatur verbleibenden Minderwerts von 50 Euro den vom vorgerichtlichen Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert nicht. Jedenfalls unter solchen Umständen, bei denen zwar die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über der 130-Prozent-Grenze liegen, es dem Geschädigten aber - auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen - gelungen ist, eine nach Auffassung des sachverständig beratenen Berufungsgerichts fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, kann ihm aus dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht verwehrt werden.

Die entsprechende Bewertung des Berufungsgerichts, welche in Einklang mit dem Gutachten des Gerichtssachverständigen und der Stellungnahme des vorgerichtlichen Sachverständigen vom 13. Juni 2008 steht, bewegt sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO und lässt keine Rechtsfehler erkennen. Der Klägerin stehen mithin die konkret angefallenen Kosten der Reparatur zu, die seitens der Beklagten bereits erstattet worden sind.

(ID:369076)