BGH bestätigt „130-Prozent-Grenze“

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Nach einem aktuellen BGH-Urteil kann ein Unfallgeschädigter vollen Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn er sein Auto fachgerecht und den Vorgaben des Sachverständigen entsprechend reparieren lässt, ohne dass die Kosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen.

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 14.12.2010, AZ: VI ZR 231/09) kann ein Unfallgeschädigter vollen Ersatz der angefallenen Reparaturkosten verlangen, wenn er sein Auto fachgerecht und den Vorgaben des Sachverständigen entsprechend reparieren lässt, ohne dass die Kosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen.

Mit seiner Entscheidung bestätigte der BGH einmal mehr seine bisherige Rechtsprechung zur „130-Prozent-Grenze“. Zugleich aber machte das oberste deutsche Zivilgericht deutlich, dass der Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten im Rahmen der 130-Prozent-Grenze nur dann besteht, wenn konkret dokumentiert wird, dass die Reparaturkosten auch tatsächlich angefallen sind.

Sachverhalt

Nach einem Kfz-Haftpflichtschaden wurden Reparaturkosten in Höhe von 3.746 Euro brutto ermittelt. Der Wiederbeschaffungswert wurde mit 2.200 Euro festgelegt, der Restwert lag laut Gutachten bei 800 Euro. Der Geschädigte ließ sein Fahrzeug nach den Vorgaben des Kfz-Sachverständigen – allerdings unter Verwendung von Gebrauchtteilen – für 2.139 Euro brutto reparieren. Daraufhin beanspruchte er von der gegnerischen Versicherung Ersatz der nunmehr fiktiven Reparaturkosten bis zur Höhe von 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes.

Das Landgericht (LG) Hannover vertrat in seinem Urteil die Aufassung, dass der Geschädigte Reparaturkostenersatz auch bei fiktiver Abrechnung bis 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes beanspruchen kann, sofern er durch eine fachgerechte Reparatur zum Ausdruck bringt, dass er das Fahrzeug in einen Zustand wie vor dem Unfall versetzen wollte.

Der Bundesgerichtshof stellte nunmehr klar, dass die Reparaturkosten im Rahmen der so genannten „130-Prozent-Grenze“ verlangt werden können, sofern sie tatsächlich angefallen sind und die Reparatur fachgerecht und wertmäßig im Rahmen der Gutachterschätzung durchgeführt wurde. Insoweit bestätigt der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung. Zugleich machte der BGH aber deutlich, dass mit dieser Rechtsprechung nicht die generelle Möglichkeit einer fiktiven Schadensabrechnung bis zur 130-Prozent-Grenze eröffnet ist.

Auszüge aus der Urteilsbegründung

„Zwar ist die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig, wenn die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur mehr als 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Sofern ein Kraftfahrzeug nicht mehr reparaturwürdig ist, kann der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen ...

Im vorliegenden Streitfall aber übersteigen die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten in Höhe von 2.139,70 Euro - selbst bei Berücksichtigung eines nach der Reparatur verbleibenden Minderwerts von 50 Euro - nicht den vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert. Auch wenn die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über der 130-Prozent-Grenze lagen, ist es dem Geschädigten gelungen - auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen - eine nach Auffassung des sachverständig beratenen Berufungsgerichts fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen zu lassen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. ... Dem Kläger steht deshalb - auch unter dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots - der Ersatz der konkret angefallenen Reparaturkosten zu.“

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