BGH bestätigt Ersatzanspruch bei Nutzungsausfall
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil entschieden, dass ein Autokäufer weiterhin Anspruch auf den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens hat, wenn er rechtmäßig vom Kaufvertrag zurückgetreten ist.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine bisherige Rechtsprechung zum Ersatz des Nutzungsausfallschadens nach Rücktritt vom Kaufvertrag bestätigt. Mit Urteil vom 14. April hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes seine mit Urteil vom 28.11.2007 (AZ: VIII ZR 16/07) geäußerte Ansicht bestätigt, dass trotz Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag wegen eines Sachmangels am gekauften Fahrzeug grundsätzlich ein Anspruch auf Nutzungsausfall für die Zeit zwischen Rücktritt und Ersatzbeschaffung besteht (AZ: VIII ZR 145/09).
Das Richtergremium machte allerdings deutlich, dass der Käufer aufgrund seiner Schadensminderungspflicht jedoch gehalten sei, einen längeren Nutzungsausfall zu vermeiden, indem er in angemessener Frist ein Ersatzfahrzeug anschafft. Gegebenenfalls sei ein längerer Nutzungsausfall durch die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs zu überbrücken.
Im verhandelten Fall hatte die Klägerin im April 2005 von der beklagten Fahrzeughändlerin einen gebrauchten PKW Honda Jazz zum Preis von 13.100 Euro gekauft. Der Pkw war bei Übergabe an die Klägerin – für die Beklagte erkennbar - aufgrund eines nicht fachgerecht beseitigten Unfallschadens an der Vorderachse nicht betriebs- und verkehrssicher, weswegen die Klägerin im Oktober 2005 vom Kaufvertrag zurücktrat.
Rechtsstreit durch mehrere Instanzen
Bereits das Landgericht Berlin hatte im Februar 2007 rechtskräftig entschieden, dass die Beklagte den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung bei Rückgabe des Fahrzeugs zurückzahlen musste. Die Klägerin nutzte den PKW nach dem Rücktritt bis zum Erwerb eines Ersatzfahrzeugs für 168 Tage nicht. Sie verlangt von der Beklagten Ersatz des Nutzungsausfallschadens und vergeblicher Aufwendungen in Höhe von rund 6.400 Euro.
Dieser Klage hatte das Landgericht Berlin nur teilweise stattgegeben und den ersatzfähigen Zeitraum auf 60 Tage begrenzt. Das nächstinstanzliche Kammergericht hatte die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat es das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin hatte im Wesentlichen Erfolg.
Mitschuld der Klägerin
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass ein Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag wegen eines Mangels am Kraftfahrzeug diesem Schadensersatzansprüche wegen eines mangelbedingten Nutzungsausfalls nicht abschneidet (§ 325 BGB: Schadensersatz und Rücktritt - „Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.“).
Vielmehr kann der Käufer, falls der Verkäufer die mangelhafte Lieferung zu vertreten hat, Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entsteht, dass er das von ihm erworbene Fahrzeug allein wegen des Mangels nicht nutzen kann, auch dann verlangen, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt. Allerdings ist der Käufer im Hinblick auf die ihn treffende Schadensminderungspflicht gehalten, binnen angemessener Frist ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen und einen längeren Nutzungsausfall gegebenenfalls durch die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs zu überbrücken.
Endgültig beendet ist der Rechtsstreit noch nicht, die Klage hat der VIII. Zivilsenat an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dort ist nun u. a. noch zu klären, ob die Käuferin bei der 168 Tage dauernden Ersatzbeschaffung ihrer Schadensminderungspflicht genügt hat oder ob sie insoweit ein Mitverschulden trifft.
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