BGH bestätigt Nutzungsentschädigung

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Autokäufer müssen für die Nutzung eines Fahrzeugs bis zur Rückabwicklung des Kaufs aufkommen. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die grundsätzliche Gültigkeit des Nutzungswertersatzes gestärkt.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16. September klargestellt, dass ein Autohändler bei der Rückabwicklung eines Kaufes Anspruch auf Nutzungswertersatz gem. § 346 Abs.1 BGB hat. Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes bezüglich der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (sogenanntes Backofen-Urteil) stehe diesem Grundsatz nicht entgegen (AZ: VIII ZR 243/08).

Im verhandelten Fall hatte die Klägerin von einem Kraftfahrzeughändler einen gebrauchten BMW 316 i zu einem Kaufpreis von 4.100 € erworben. Weil das Fahrzeug einige Mängel aufwies, erklärte die Käuferin später den Rücktritt vom Kaufvertrag. Zu diesem Zeitpunkt war sie mit dem Fahrzeug aber bereits 36.000 km gefahren. Der Gebrauchtwagenhändler verlangte dafür die bislang übliche Entschädigung (sogenannte 0,7-Regel). Der Anwalt der Käuferin lehnte das mit dem Verweis auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes ab.

Unterschied zum „Backofen-Urteil“

Diese Entscheidung über einen defekten Backofen von Quelle hatte im letzten Jahr den Fahrzeughandel aufgeschreckt. Der Europäische Gerichtshof kam damals zu dem Schluss, dass der Käufer bei der Rückgabe des defekten gegen Lieferung eines neuen Geräts (so genannte Ersatzlieferung) keine Entschädigung für die Dauer der Nutzung zahlen muss. Wie der Bundesgerichtshof kurze Zeit später entschied, gilt diese Entscheidung ohne Weiteres auch für die Ersatzlieferung von defekten Neufahrzeugen.

Befürchtet wurde jedoch, dass der Rechtsgedanke, dass der Käufer für die Nutzung eines defekten Gegenstandes keinen Ersatz zahlen muss, auch ganz generell für die Rückabwicklung von Kaufverträgen gelten soll. Die für den Verkäufer ohnehin kostspielige Rücknahme eines Autos würde somit in vielen Fällen vollends zum finanziellen Fiasko werden, mutmaßte die Branche.

Der Bundesgerichtshof hat diese Befürchtungen mit dem jetzigen Urteil zerstreut. Bei der Rückgabe eines defekten Fahrzeugs gegen Rückerstattung des Kaufpreises (§ 346 BGB) muss der Käufer weiterhin für die zwischenzeitlich mit dem Wagen zurückgelegten Kilometer eine Entschädigung zahlen.

Auszug aus der Urteilsbegründung

Entgegen der Auffassung der Revision steht europäisches Recht einem Anspruch auf Nutzungswertersatz im Falle der Rückabwicklung eines Verbrauchsgüterkaufs nicht entgegen. Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17. April 2008 (Rs. C-404/06, NJW 2008, 1433 – Quelle AG/Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände) bezieht sich auf das Recht des Verbrauchers auf Ersatzlieferung, an dessen Geltendmachung dieser nicht durch eine Verpflichtung zu Nutzungswertersatz gehindert werden soll, nicht aber auf eine Rückabwicklung des Vertrages, bei der der Käufer – anders als bei der Nacherfüllung – seinerseits den gezahlten Kaufpreis nebst Zinsen zurückerhält.

Zu Recht verweist die Revisionserwiderung auf den 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171, S. 12; im Folgenden: Verbrauchsgüterkaufrichtlinie), der es ausdrücklich gestattet, die Benutzung der vertragswidrigen Ware im Falle der Vertragsauflösung zu berücksichtigen; hierauf nimmt auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seiner Entscheidung Bezug (aaO, Tz. 38 f.). Auch in der Literatur wird – soweit ersichtlich – nicht vertreten, dass die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie entgegen ihrem eindeutigen 15. Erwägungsgrund einer Regelung des nationalen Rechts entgegensteht, die – wie § 346 Abs. 1 BGB – den Käufer im Fall des Rücktritts verpflichtet, gezogene Nutzungen herauszugeben oder hierfür Wertersatz gemäß § 346 Abs. 2 BGB zu leisten.

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