BGH bestätigt pauschalen Schadenersatz

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Autohäuser dürfen per Auto-Kaufvertrag die Kunden pauschal in Regress nehmen, wenn sie ein bestelltes Fahrzeug nicht abnehmen. Voraussetzung sind allerdings rechskonforme AGB.

Der Bundesgerichtshof hat aktuell am 14. April entschieden, dass eine Vertragsklausel beim Neuwagenkauf zulässig ist, wonach der Käufer bei Nichtabnahme pauschal 10 Prozent der Kaufpreissumme Schadenersatz zahlen muss. Im Kern ging es dabei um die Frage, ob eine entsprechende Passage im Kaufvertrag mit dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbar ist (AZ: VIII ZR 123/09).

In dem Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, hatte der Käufer einen Kaufvertrag über einen Toyota Prius zu einem Kaufpreis von 29.000 Euro unterschrieben, wollte das anschließend gelieferte Auto dann aber nicht abnehmen. Der Kaufvertrag enthielt diesbezüglich folgende Regelung:

1.Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

2.Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 Prozent des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

Im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet sich mit § 309 Nr.5 BGB eine Vorschrift, die Klauseln für unwirksam erklärt, in denen ein pauschaler Schadenersatzanspruch festgeschrieben wird. Laut Buchstabe a) der Vorschrift ist eine solche Pauschalisierung aber dann zulässig, wenn die Pauschale höher ist als der erwartete Schaden. Laut Buchstabe b) gilt dies auch dann, wenn der Käufer nachweisen darf, dass der Schaden des Verkäufers im konkreten Fall wesentlich niedriger als die Pauschale oder überhaupt nicht entstanden ist.

Vorinstanzen gaben Autohaus Recht

Über mehrere Instanzen hatten das Autohaus und der Käufer im Kern darüber gestritten, ob die durch den Verkäufer verwendete Klausel, wonach ein „niedrigerer“ Schaden durch den Käufer nachgewiesen werden könne, auch den im Gesetz ausdrücklich genannten Fall erfasse, wonach auch der Nachweis möglich sein soll, dass der Schaden „überhaupt nicht“ entstanden sei. Die Vorinstanzen hielten die Klausel allesamt für wirksam und gaben damit dem Autohaus Recht. Der BGH war der selben Meinung und wies die Revision des Käufers abschließend zurück.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäuferin enthaltene Schadenspauschalierung nicht gegen das in § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB* geregelte Klauselverbot verstößt und somit wirksam ist, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Nach § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB muss dem Vertragspartner ausdrücklich der Nachweis gestattet werden, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. „Die Zulassung des Nachweises muss danach in der Klausel zwar ausdrücklich angesprochen sein. Der Gesetzestext muss aber nicht wörtlich wiedergegeben werden“, urteilten die Richter.

Es genüge, wenn der Hinweis auf die Möglichkeit des Gegenbeweises einem rechtsunkundigen Vertragspartner ohne weiteres deutlich mache, dass darin die Möglichkeit des Nachweises, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden, eingeschlossen ist, so die Richter. Diese Voraussetzung sei bei der im entschiedenen Fall verwendeten Klausel erfüllt. Denn aus der Sicht eines verständigen, juristisch nicht vorgebildeten Vertragspartners liegt es auf der Hand, dass die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens zugleich den Nachweis einschließt, dass überhaupt kein Schaden entstanden ist.

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