BGH bestätigt Recht auf Sachverständigen
Nach einem Unfall hat der Geschädigte Anspruch auf einen Kfz-Gutachter. Bezahlen muss ihn grundsätzlich die Schädigerseite. Der Streit um die Honorarhöhe dürfte dennoch nicht verstummen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 11. Februar seine bisherige Rechtsprechung zur schadenersatzrechtlichen Bewertung der Schadenposition Kfz-Sachverständigenhonorar grundsätzlich bestätigt. In ihrem Urteil kommen die Richter erneut zu dem Schluss, dass ein Geschädigter einen Kfz-Sachverständigen mit der Schadenfeststellung beauftragen darf.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger ein Sachverständigengutachten eingeholt, das den erforderlichen Reparaturaufwand, der aus einem Unfallschaden resultierte, auf rund 1.050 Euro zzgl. Mehrwertsteuer veranschlagte. Für die Erstellung des Gutachtens stellte der Sachverständige dem Kläger einen Betrag von 534,55 Euro in Rechnung. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners regulierte jedoch lediglich einen Betrag von 390 Euro. Der Restbetrag von 144,55 Euro ist Gegenstand der Klage. Streitig waren in erster Linie die sogenannten Nebenkosten.
In seinem Urteil argumentierte der BGH in erster Linie schadenersatzrechtlich, d.h. die Richter betrachteten das Rechtsverhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger. Maßgeblich sei regelmäßig, ob dem Geschädigten in seiner konkreten Situation Aufwendungen zuzumuten wären, kostengünstigere Sachverständige zu finden. Dies verneint der BGH grundsätzlich.
Allerdings stellt der BGH auch fest, dass einem Schädiger grundsätzlich die Möglichkeit verbleibt, darzulegen und zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadenminderung (§ 254 BGB) verstoßen hat, weil er Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadenminderung ergriffen hätte.
Da dem Geschädigten die Honorarbefragung des BVSK nicht bekannt sein muss, führt – so der BGH – eine Überschreitung der Werte der BVSK-Honorarbefragung nicht automatisch zu einem Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht.
Der konkrete Vorgang wurde durch den BGH an die Vorinstanz (LG Darmstadt, AZ: 21 S 191/12) zurückverwiesen, da sowohl tatsächliche Fragen wie auch die Frage des Anspruches auf rechtliches Gehör noch zu klären sind.
Bedeutung für die Praxis
Mit dem Urteil hat der BGH erneut festgestellt, dass ein Geschädigter nach einem Haftpflichtschaden einen Sachverständigen beauftragen darf. Zudem wurde deutlich, dass die Abrechnung in Anlehnung an die Schadenhöhe nicht zu beanstanden ist. In dem konkreten Sachverhalt betrug der Schaden brutto rund 1.200 Euro und die Sachverständigenkosten beliefen sich auf etwa 535 Euro brutto. Dennoch gehen die Rechtsexperten von Autorechtaktuell.de nicht davon aus, dass diese Entscheidung dazu führen wird, die Zahl der Auseinandersetzungen um das Sachverständigenhonorar zu senken.
„Die nahezu ausschließliche Verlagerung der Diskussion um die Höhe des Sachverständigenhonorars könnte ähnlich wie die Mietwagenkostendiskussion dazu führen, dass die Versicherer ihre Kräfte verstärken werden, dem Geschädigten und der für den Geschädigten regelmäßig tätigen Werkstatt Kenntnisse über kostengünstige Kfz-Sachverständige zu vermitteln“, heißt es dazu in einem Schreiben der Experten.
Vielmehr könne die Entscheidung auch dazu beitragen, dass unter Berufung auf die Schadenminderungspflicht tatsächlich überhöhte Sachverständigenkosten von einzelnen Sachverständigen geltend gemacht werden, was wiederum dem Ansehen der Sachverständigen erheblichen Schaden zufügen könnte.
Die Entscheidung macht daneben deutlich, dass der Sachverständige gut beraten ist, die Nebenkosten einer Honorarrechnung nicht derart zu gestalten, dass es zu einem Missverhältnis zwischen Grundhonorar und Nebenkosten kommt. In dem konkreten Fall lag das Grundhonorar lediglich bei 260 Euro.
Wenn Sachverständigenhonorare eingeklagt werden, sollte in Zukunft streng auf der Grundlage der BGH-Entscheidung argumentiert und natürlich nach Möglichkeit im Namen des Geschädigten geklagt werden, da den Geschädigten im Zweifel kein Verschulden trifft –selbst bei objektiv überhöhtem Sachverständigenhonorar.
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