BGH betont Vergütungsanspruch des Kfz-Handels
Ein Kfz-Händler ist nicht zwingend Vertragspartner im Leasingvertrag, jedoch liefert er regelmäßig das Auto aus. Für seine Leistung hat er dennoch Anspruch auf Vergütung. Erst recht, wenn dies so im Leasingvertrag festgehalten ist.

Die entstehenden Überführungs- und Zulassungskosten für ein Leasingfahrzeug sind dem übergebenden Handelsbetrieb auch dann von einem Leasingnehmer zu erstatten, wenn er formal mit dem Handelsbetrieb gar keinen Vertrag geschlossen hat, sondern nur mit dem Leasinggeber. Diese Kosten sind laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23. November 2016 „aus nahe liegenden steuerlichen Gründen“ nicht Teil des Leasingvertrags, sondern eine Dienstleistung des übergebenden Händlers, die folglich gesondert zu berechnen ist (AZ: VIII ZR 269/15).
Im verhandelten Fall ging es um einen Leasingvertrag zwischen der Beklagten und einer Leasinggeberin. Beide hatten einen Geschäftsfahrzeug-Leasingvertrag über ein fabrikneues Fahrzeug geschlossen. Strittig war nun die Frage der Überwälzung von Überführungs- und Zulassungskosten auf den Leasingnehmer und die Inhaltskontrolle einer solchen formularmäßigen Überwälzung.
Auf der Vorderseite der von der Beklagten unterzeichneten Leasingbestellung, die über die Klägerin als vermittelnde Händlerin an die Leasinggeberin gerichtet war, findet sich in der Rubrik „Vereinbarungen“ folgende vorformulierte Klausel: „Überführungs- und Zulassungskosten berechnet der ausliefernde Betrieb separat.“
Die Klägerin, die das Leasingfahrzeug nach Überführung in ihren Betrieb an die Beklagte auslieferte, berechnete dieser Überführungskosten in Höhe von 868,70 Euro. Der Rechnungsbetrag setzte sich aus folgenden Positionen zusammen:
- Transportkosten
- Vergütung für eine Übergabeinspektion
- „Handlingpauschale“
- Entgelt für eine vorgeschriebene Überprüfung des Fahrzeugs auf Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften
- Fahrzeugaufbereitung
- Bereitstellung von Warndreieck, Warnweste und Verbandstasche
Die Leasingnehmerin vertrat nun die Auffassung, dass sie sich nur in Vertragsbeziehungen zur Leasinggeberin befindet und befunden hat, nicht dagegen zur Klägerin. Des Weiteren ist sie der Meinung, dass die Klägerin die vorgenannten Leistungen im originären eigenen Interesse ausgeführt habe, ohne dazu von ihr – der Beklagten – beauftragt worden oder sonst berechtigt gewesen zu sein. Sie lehnte folglich eine Zahlung ab.
Auf die erhobene Klage der Klägerin sprach das Amtsgericht Heilbronn (AZ: 10 C 2327/14) einen Betrag von 831,39 Euro zu. Vor dem Landgericht Heilbronn als Berufungsinstanz (AZ: Bi 6 S 18/15) konnte die Beklagte ihre Rechtsposition dagegen durchsetzen, sodass der Rechtsstreit vor dem BGH landete. Der BGH wiederum urteilte zugunsten des klagenden Handelsbetriebs.
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