BGH definiert „Gleichwertigkeit der Reparaturqualität“
Laut Bundegerichtshof (BGH) muss sich der Geschädigte im Fall der fiktiven Schadensabrechnung auf die preisgünstigere Reparatur in einer freien Werkstatt verweisen lassen. Voraussetzung ist, dass diese die gleiche Reparaturqualität liefert wie eine vergleichbare Markenwerkstatt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil (22.02.2010, AZ: VI ZR 91/09) erneut über die umstrittene Frage der Stundenverrechnungssätze bei fiktiver Schadensabrechnung entschieden. Dabei musste das Gericht klären, ob der Geschädigte die Tarife einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf oder ob er sich vom Schädiger auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Werkstatt verweisen lassen muss.
Bereits im „Porsche-Urteil“ (29.04.2003, AZ: VI ZR 398/02) sowie im „VW-Urteil“ (20.10.2009, AZ: VI ZR 53/09) stellte der BGH fest, dass der Verweis auf eine günstigere Reparatur in einer für den Geschädigten „mühelos zugänglichen“ freien Werkstatt durch den Schädiger grundsätzlich zulässig ist. Dabei allerdings muss der Schädiger die Gleichwertigkeit der Reparaturqualität in der freien Werkstatt und der Markenwerkstatt nachweisen. Dem Urteil zufolge ist die Reparaturqualität dann gleichwertig, sofern folgende Kriterien erfüllt sind:
1. Die vom regulierungspflichtigen Haftpflichtversicherer aufgeführten Verweiswerkstätten sind Mitglieder des Zentralverbandes Karosserie und Fahrzeugtechnik sowie zertifizierte Meisterbetriebe für Karosseriebau und Lackierarbeiten.
2. Die Qualitätsstandards der Verweiswerkstätten werden vor Ort regelmäßig von Überwachungsorganisationen wie TÜV, Dekra, GTÜ oder KÜS kontrolliert.
3. Die Verweiswerkstätten verwenden ausschließlich Hersteller-Originalersatzteile und gewähren den Kunden mindestens drei Jahre Garantie.
Gleichzeitig ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs aber auch, dass der Verweis auf eine günstigere Reparaturwerkstatt für den Geschädigten durchaus auch „unzumutbar“ sein kann. Dies gilt laut BGH insbesondere dann, wenn das Fahrzeug nicht älter als drei Jahre ist und regelmäßig in einer Markenwerkstatt gewartet/gepflegt wurde, also „scheckheftgepflegt“ ist.
Zugleich betont der BGH, dass der Verweis auf eine freie Werkstatt nur dann in Betracht kommt, wenn es sich bei den günstigeren Preisen auch um die marktüblichen Preise der Reparaturwerkstatt handelt, die für jeden Kunden „frei zugänglich“ sind.
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