BGH ebnet den Weg zu Serviceverträgen
Mehrere Jahre lang hatten Hersteller und Importeure ihre Servicenetze mit dem Verweis auf ein BGH-Urteil abgeschottet. Jetzt öffnet ein weiteres Urteil den Interessenten wieder den Zugang.

Mit einem Urteil vom 26. Januar hat der Bundesgerichtshof die Chancen von Pkw-Betrieben, einen Servicevertrag mit einem Hersteller abzuschließen oder zu behalten, grundsätzlich verbessert. Allerdings hat das oberste deutsche Zivilgericht den ursprünglichen Rechtsstreit zwischen einem früheren Jaguar-Servicepartner und Jaguar Land Rover Deutschland nicht entschieden, sondern nur unter Auflagen an die Vorinstanz, das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt, zurückverwiesen (Az: KZR 41/14).
Grundsätzlich ist der Ausgang des Rechtsstreits damit noch offen, auch die konkreten Folgen für die Branche sind noch nicht endgültig definiert. Dennoch hat der BGH in seiner Urteilsbegründung festgestellt, dass ein Pkw-Servicebetrieb einen Anspruch auf Abschluss eines Pkw-Servicevertrages haben kann. „Dies ist etwa dann der Fall, wenn Kfz-Werkstätten, die Arbeiten an Pkw einer bestimmten Marke durchführen wollen, keine wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit haben, diese Tätigkeit auch ohne den Status einer Vertragswerkstatt des jeweiligen Herstellers auszuüben“, kommentiert die ZDK-Rechtsabteilung das Urteil.
Dass dieser Anspruch in den letzten Jahren immer wieder in Frage gestellt wurde, liegt nach Auskunft von Rechtsanwalt Tim Vogels, der mit seiner Kanzlei Dr. Vogels Rechtsanwälte das Urteil erstritten hatte, am so genannten MAN-Urteil vom 30. März 2011. Es habe für den Lkw-Bereich diesen Zulassungsanspruch von Werkstätten verneint. Das vorliegende Urteil vom 26. Januar dieses Jahres „relativiert diese Entscheidung mit erfreulicher Klarheit“.
Hersteller und Importeure hatten das MAN-Urteil als Grundsatzentscheidung angesehen, die es ihnen erlaubte, Bewerber für das Servicenetz abzulehnen oder Verträge zu kündigen. In dem jetzt vorliegenden Urteil betrachtete der BGH die beiden grundsätzlichen Ansprüche eines Betriebs auf Abschluss eines Werkstattvertrags, nämlich wegen einer „marktbeherrschender Stellung“ oder wegen relativer Marktmacht des Herstellers/Importeurs.
Zum ersten Punkt hatte das OLG die Umstände des MAN-Urteils auf den Pkw-Markt übertragen, ohne neu zu prüfen. Dies akzeptierte der BGH nicht. Vielmehr muss das OLG Frankfurt nun die spezifischen Ansprüche und Erwartungen der Jaguar-Kunden berücksichtigen. Zudem unterstellte der BGH eine marktbeherrschende Stellung der Jaguar Land Rover Deutschland GmbH. Deshalb dürfe der Importeur einem Betrieb, der die qualitativen Anforderungen erfüllt, nicht den Zugang zum Werkstattnetz verweigern, es sei denn sachliche Gründe würden für den Ausschluss sprechen.
Dieser Punkt ist aus Sicht von Rechtsanwalt Vogels von entscheidender Bedeutung für die Vertragshändler. „Gerade vor dem Hintergrund der in den vergangenen Jahren getätigten Investitionen der Händler stelle die Entscheidung des BGH eine Lebensversicherung für die Werkstätten dar“, heißt es in einer Mitteilung seiner Kanzlei.
Auch unter dem Gesichtspunkt der relativen Marktmacht stärkt das BGH die Position der Werkstatt. Hat ein Hersteller oder Importeur diese starke Stellung, ist es ihm untersagt, kleine und mittlere Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund anders zu behandeln als gleichartige Unternehmen. Diese relative Marktmacht könne sogar vorliegen, wenn es zwischen den Unternehmen überhaupt keine vertragliche Bindung gibt, das Unternehmen aber markenspezifisches Know-how aufgebaut hat, das für die Erbringung der Wartungs- und Instandsetzungsdienstleistungen erforderlich ist. „Diese Sichtweise des BGH macht es den Herstellern schwer, zu kündigen“, sagt Vogels.
Punkt für den Importeur
Zugunsten von Jaguar Land Rover entschied der BGH allerdings, dass die Kündigung des Servicevertrags des klagenden Jaguar-Partners zum 31. Mai 2013 ordnungsgemäß erfolgt war. Die vom deutschen Importeur genannte Begründung, die Muttergesellschaft wolle das Jaguar-Servicenetz neu ordnen, hielt das Gericht für ausreichend transparent. Im Falle einer ordentlichen Kündigung seien keine hohen Anforderungen an die Begründung zu stellen.
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