Entscheidung zu unfallbedingten Aufschlägen
Nachdem der BGH die Anwendbarkeit des Schwacke-Mietpreisspiegels (hier 2006) bestätigt hat, bezieht der BGH klar Stellung zur Frage, welche Anforderungen an den Vortrag des Geschädigten zu unfallbedingten Besonderheiten zu stellen sind. Das Berufungsgericht hatte hier noch die Darlegung bezifferbarer Beträge bzw. konkreter Prozentsätze an Aufschlägen verlangt. Da entsprechend konkreter Vortrag nicht vorlag, verneinte das Berufungsgericht pauschale unfallbedingte Aufschläge. Dieser Rechtsansicht erteilt nunmehr der BGH eine klare Absage.
Die Prüfung kann sich darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an den Unfallgeschädigten allgemein den Mehrpreis rechtfertigen. Der BGH begründet dies sodann sehr praxisnah und verweist hierbei auf seine vorhergehende Rechtsprechung. Es kann somit nunmehr durchaus von einer gefestigten Rechtsprechung des BGH gesprochen werden. Die Beschränkung der Prüfung darauf, ob aufgrund unfallspezifischer Leistung des Autovermieters allgemein Aufschläge gerechtfertigt sind, kommt den Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten des Geschädigten entgegen.
Zudem gewährleistet diese Art und Weise der Prüfung eine Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten anhand objektiver Kriterien. Losgelöst vom konkreten Einzelfall. Hier verweist der BGH auf seine Entscheidung VI ZR 234/07 vom 24.06.2008, in welcher ein Sachverständiger zu dem Entschluss kam, dass allgemein für unfallbedingte Besonderheiten sich pauschale Aufschläge von 15,13 Prozent rechtfertigen.
Besonders interessant ist nunmehr, dass der BGH auf konkrete unfallspezifische Besonderheiten eingeht, welche allgemein einen Aufschlag rechtfertigen können. Diese sind: Zustellung und Abholung des Mietfahrzeuges, keinerlei Vorreservierungszeit, unbestimmte Anmietdauer, keinerlei Vorfinanzierung bzw. Gestellung von Sicherheiten durch Kreditkarte. Auch seien keine Nutzungseinschränkungen vereinbart worden (Kilometerbegrenzung). Weiterhin nimmt der BGH Bezug auf die Sonderausstattung mit Winterreifen. Diese Angaben, welche der Kläger konkret machte, hielt der BGH für ausreichend, um entsprechend unfallbedingte pauschale Aufschläge anzunehmen.
Der BGH bestätigt also in einer Entscheidung, welcher eine Anmietung mehrere Tage nach dem Unfall zu Grunde lag, pauschale unfallbedingte Aufschläge von mindestens 15,13 Prozent. Das Urteil setzt damit ein klares Signal an unterinstanzliche Gerichte. Bei der Schätzung unfallbedingter Besonderheiten ist Großzügigkeit geboten. Der BGH favorisiert hier pauschale Aufschläge und nennt sogar eine konkrete Zahl, 15,13 Prozent seien allgemein gerechtfertigt.
Geschädigter muss nicht vorfinanzieren
Auch zur umstrittenen Problematik der Vorfinanzierung trifft der BGH klare Aussagen. Es ist nicht Aufgabe des Geschädigten, vorzutragen, dass er nicht zur Vorfinanzierung in der Lage ist, z. B. weil er nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt bzw. nicht im Besitz einer Kreditkarte ist. Vielmehr müsse die beklagte Versicherung darlegen und beweisen, dass dem Geschädigten eine solche Vorfinanzierung, auf welche Art und Weise auch immer, möglich war.
Eine Überprüfung dieser Problematik findet nicht im Rahmen der Erforderlichkeit des § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB statt, sondern im Rahmen des § 254 BGB und ist damit Bestandteil des Mitverschuldens. Ein Mitverschulden des Geschädigten ist allerdings grundsätzlich vom Schädiger darzulegen und zu beweisen. Genauso verhält es sich mit dem pauschalen Vortrag der Beklagten, der Geschädigte hätte sich vor Anmietung mit der Versicherung in Verbindung setzen müssen. Man hätte konkret einen günstiger Mietwagen angeboten. Auch dies muss der Schädiger darlegen und beweisen.
Nur wenn die Erforderlichkeit des konkret berechneten Tarifes nicht feststeht, muss der Kläger darlegen und beweisen, dass ihm weitere, wesentlich günstigere Tarife nicht zugängig waren. Umgekehrt gilt dann, wenn also der konkret berechnete Tarif erforderlich war (Schwacke-Automietpreisspiegel +15 Prozent), dass der Schädiger darlegungs- und beweisbelastet ist, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif ohne weiteres zugängig war.
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