BGH entscheidet über Mietwagenkosten

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Ausschluss von „vielfach überhöhten“ Tarifen

Im Prüfungspunkt Erforderlichkeit (darlegungs- und beweisbelastet ist der Geschädigte), konkretisiert der BGH seine bisherige Rücksprache. Nur dann, wenn der konkrete Tarif um ein vielfaches überhöht ist, besteht für einen verständigen wirtschaftlich denkenden Mensch überhaupt Anlass sich um preiswertere Möglichkeiten der Anmietung zu bemühen. Die Versicherer argumentieren vor Gericht regelmäßig damit, dass eine generelle Erkundigungspflicht des Geschädigten bestehe. Dass dies nicht so ist, hat der BGH bereits in seinen vorhergehenden Entscheidungen festgestellt.

Nunmehr geht der BGH sogar noch einen Schritt weiter. Nur wenn der konkret angebotene Tarif um ein vielfaches überhöht ist, besteht für den Geschädigten überhaupt Anlass zur Nachfrage. Was unter einem „vielfach überhöhten“ Tarif zu verstehen ist, wird noch näher zu klären sein.

Aufgrund der Wortwahl kann allerdings jetzt schon davon ausgegangen werden, dass es um einen erheblichen Unterschied zwischen dem nach Schwacke ermittelten Normaltarif und dem konkret angebotenen Tarif gehen muss. Ein Vielfaches bedeutet unseres Erachtens letztendlich eine Steigerung um zumindest 100 Prozent.

Unerheblicher Anmietzeitpunkt

Aus diesen Aussagen kann auch geschlussfolgert werden, dass es eigentlich auf die Dauer zwischen Unfallereignis und Anmietung nicht weiter ankommt. Hier argumentieren die Versicherer vor Gericht, dass der Geschädigte ausreichend Zeit gehabt hätte, sich auf dem regionalen Markt nach dem günstigsten Tarif zu erkundigen. Der BGH stellt in seiner letzten Entscheidung allerdings nur noch darauf ab, ob der Geschädigte aufgrund der Höhe des konkret angebotenen Tarifs überhaupt hierzu Anlass hatte. Der Zeitraum zwischen Unfall und Anmietung spielt keine Rolle. Dieser Aspekt des Urteils muss zukünftig ausdrücklich betont werden.

Interessant sind auch die Ausführungen des BGH zur Anmietdauer. Auch hier trifft der BGH erstmalig Aussagen und nimmt Stellung zu sogenannten Wochenpauschalen etc. Im konkreten Fall war es so, dass zwar die Reparaturdauer mit fünf Tagen prognostiziert wurde, sodann allerdings aufgrund der Lieferung eines falschen Ersatzteiles sich Verzögerungen ergaben.

Für diesen Fall sei der Ansatz einer günstigeren Wochenpauschale nach Aussage des BGH nicht gerechtfertigt, da die Anmietdauer nicht festgelegt war und dies gerade Voraussetzung für die Berechnung einer günstigeren Wochenpauschale ist. Auch dieser Aspekt sollte zukünftig mehr betont werden und bereits in Vorbereitung einer Mietwagenklage abgeklärt werden, ob es hier zu Verlängerungen oder auch Verkürzungen der Reparaturdauer kam.

Fazit: In dubio pro Geschädigtem

  • Das Urteil des BGH nimmt mithin Stellung zu zahlreichen praxisrelevanten und bisher stark umstrittenen Fragen im Zusammenhang mit der Anmietung eines Ersatzwagens. In Kenntnis der sogenannten Fraunhofer-Erhebung bestätigt der BGH die Schätzgrundlage Schwacke-Automietpreisspiegels.
  • Der BGH betont ausdrücklich im Interesse des Geschädigten und dessen Beweisschwierigkeiten unfallbedingte Aufschläge pauschal zu schätzen. Wir verstehen dies auch als einen Hinweis an die unterinstanzlichen Gerichte zur zukünftigen Handhabung von Mietwagenklagen.
  • Der BGH lenkt Erkundigungspflichten des Geschädigten stark ein. Hierzu besteht nur dann Anlass, wenn ein vielfach überhöhter Tarif in Rechnung gestellt wird. Die Bedeutung dieses Urteils für die Vermietpraxis kann nicht hoch genug eingeschätzt werden. Es gibt unseres Erachtens klare Hinweise an die unterinstanzlichen Gerichte zur Schätzung unfallbedingter Aufschläge.

Ausblick

Es bleiben allerdings auch zahlreiche Fragen offen. So nimmt der BGH nicht zur sog. Fraunhofer-Erhebung Stellung. Diese Datenerhebung im Auftrag der Versicherungswirtschaft wird von vereinzelten Gerichten immer wieder als Schätzgrundlage herangezogen. Hier wäre eine klare Aussage des höchsten deutschen Zivilgerichts wünschenswert. Auch lässt der BGH die Frage offen, inwiefern sich der Geschädigte von der gegnerischen Versicherung einen Mietwagen quasi vermitteln lassen muss.

Im Urteil wird lediglich kurz darauf eingegangen, dass dies im konkreten Fall zur Verneinen war. Für den Geschädigten bestand im konkreten Fall keine Verpflichtung vor Anmietung des Ersatzwagens Kontakt zur gegnerischen Versicherung aufzunehmen. Ob allerdings in anders gelagerten Fällen eine solche Verpflichtung unter Umständen bestünde, wird nicht weiter ausgeführt. Hier bleibt die weitere Entwicklung der Rechtsprechung abzuwarten.

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