BGH: Entscheidung zur Abtretung erfüllungshalber
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden: Die auch in Autohäusern und Werkstätten verwendete Abtretung erfüllungshalber verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz.
Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 31. Januar einer Autovermietung Recht gegeben, die Leistungsansprüche unter Verwendung einer „Abtretung erfüllungshalber“ gegen eine Versicherung erhoben hatte. Mit ihrer Handlung verstoße der Vermieter nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, urteilten die BGH-Richter und hoben damit eine Entscheidung des Landgerichts Stuttgart auf (Az. VI ZR 143/11).
Die Einziehung der an die Klägerin erfüllungshalber abgetretenen Schadensersatzforderung der Geschädigten sei auch dann nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG erlaubt, wenn man vom Vorliegen einer Rechtsdienstleistung ausgehe, stellte der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil weiter fest. In der Sache, insbesondere zur Festsetzung der Höhe des Anspruchs der Autovermietung, wurde das Verfahren an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen.
Rechtliche Nebenleistung möglich
Nach Auffassung der BGH-Richter sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG).
In dem Fall hatte die Klägerin, eine Autovermietung, von dem beklagten Kfz-Versicherer aus abgetretenem Recht der Geschädigten Ersatz restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall verlangt. Für diesen war die volle Einstandspflicht der Beklagten unstrittig.
Die Geschädigte hatte bei der Autovermietung während eines schädigungsbedingten Ausfalls ihres Autos ein Ersatzfahrzeug angemietet. Im Vertrag unterzeichneten die beiden Parteien eine vorformulierte Erklärung zur „Abtretung und Zahlungsanweisung“. Diese enthielt unter anderem eine Abtretung der Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem oben genannten Schadensereignis erfüllungshalber an die Klägerin.
Nicht jede Leistung ist erlaubt
Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG sind erfüllt, wenn - wie im Streitfall - allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. Etwas anderes gilt dagegen, wenn die Haftung dem Grunde nach beziehungsweise die Haftungsquote streitig ist oder Schäden geltend gemacht werden, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen, wie zum Beispiel Schmerzensgeldansprüche.
Seit geraumer Zeit herrsche ein Streit, ob eine Abtretung erfüllungshalber einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz darstellt, so ZDK-Rechtsexperte Ulrich Dilchert. Nun habe der Bundesgerichtshof Stellung bezogen. Für Kfz-Betriebe spielt die Thematik zum Beispiel bei der Bestätigung von Reparaturkostenübernahme eine wichtige Rolle.
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