BGH: Falsche Wagenfarbe ist erhebliche Pflichtverletzung
Die Lieferung eines Fahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe stellt im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers dar.
Die Lieferung eines Fahrzeuges in einer anderen als der bestellten Farbe stellt im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers dar. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer neben der im Kaufvertrag festgelegten zunächst auch eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen hatte. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 17.02.2010 (AZ: VIII ZR 70/07). Die Richter des 8. Senats haben in diesem Urteil zum Kaufrecht erneut die Position von Autokäufern gestärkt und bleiben damit auf einer verbraucherfreundlichen Linie.
Hintergrund war der Kauf einer Corvette bei einem in den USA ansässigen Unternehmen zu einem Preis von 55.000 US-Dollar. Zwar hatte der Käufer (im Fall der Beklagte) in einem ersten Schreiben als gewünschte Farbe noch schwarz oder blau metallic angegeben. Auf einem Angebot der amerikanischen Firma, das der Käufer zwecks Vertragsschluss unterschrieb, war die Fahrzeugfarbe aber mit „Le Mans Blue Metallic“ angegeben. Weil das Auto in den USA aber gerade erst auf den Markt gekommen und begehrt war, stellte sich heraus, dass der Wagen kurzfristig nur in schwarz lieferbar war. Der Käufer äußerte nach Mitteilung dieser Tatsache Mitte März 2005 zunächst keine Einwände und stimmte der Verschiffung des schwarzen Autos nach Deutschland zu. Zwischen den Parteien blieb streitig, ob man sich ausdrücklich auf den Farbwechsel verständigt hatte. Als der Wagen am 1. Juni 2005 auslieferungsbereit war, verweigerte der Käufer jedoch die Annahme mit der Begründung, er habe ein blaues und kein schwarzes Auto bestellt.
Der (amerikanische) Verkäufer trat den Zahlungsanspruch ab. Der Kläger klagte auf Zahlung Zug-um-Zug gegen Lieferung des Autos. Die ersten beiden Instanzen gaben dem Kläger/Verkäufer Recht. Begründet wurde dies damit, dass ein Rücktrittsrecht noch vor der Lieferung der Sache gem. § 323 V 2 BGB nur dann bestehe, wenn eine erhebliche Pflichtverletzung vorliege. Eine von der Bestellung abweichende Farbe sei aber nicht in diesem Sinne erheblich.
Der BGH entschied anders. Die abweichende Farbe sei in der Regel ein erheblicher Mangel und deshalb auch eine erhebliche Pflichtverletzung i.S.d. § 323 V 2 BGB. Dies gelte auch dann, wenn durch den Käufer zunächst auch eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen worden sei. Für einen Fahrzeugkäufer gehöre die Farbe zu den maßgeblichen Gesichtspunkten einer Kaufentscheidung.
(ID:342471)