BGH fordert transparenten Restwertansatz

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Grundsätzlich hat der Bundesgerichtshof in einem neuen Urteil den Stellenwert von Gutachten zum Restwert gestärkt. Die Ergebnisfindung müsse aber nachvollziehbar dargestellt sein.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung vom 13. Oktober entschieden, dass der durch einen Sachverständigen ermittelte Restwert grundsätzlich maßgeblich ist für die Schadensabrechnung, wenn ein Geschädigter sein Fahrzeug reparieren lässt und weiternutzt (AZ: VI ZR 318/08).

Dem Urteil des BGH zufolge kann der Geschädigte seiner Schadensabrechnung grundsätzlich den Restwertbetrag zugrunde legen, den ein Sachverständiger ermittelt hat. Dies gilt insbesondere im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens, wenn der Geschädigte ein Gutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und er im Vertrauen auf den genannten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners sein Fahrzeug reparieren lässt und weiternutzt.

Zugleich stellte das Gericht klar, dass der beauftragte Sachverständige als geeignete Schätzgrundlage für den Restwert im Regelfall drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt ermitteln müsse. Diese habe er in seinem Gutachten konkret und nachvollziehbar zu benennen.

Restwert-Rechtsprechung fortgeführt

Damit hat der Bundesgerichtshof seine grundsätzliche Haltung unterstrichen, dass der Restwert durch den Sachverständigen am regionalen allgemeinen Markt zu ermitteln ist. Ausdrücklich nimmt der Bundesgerichtshof insoweit Bezug auf seine erste Restwertentscheidung vom 21.01.1992, AZ: VI ZR 142/91 sowie auf die weiteren Restwertentscheidungen des Senats.

Die Richter machten deutlich, dass der Geschädigte gut beraten sei, bei der Veräußerung seines Unfallfahrzeuges ein Gutachten heranzuziehen. Andernfalls verbliebe ihm nur die Möglichkeit, zur Minimierung seines Risikos Kontakt mit dem gegnerischen Versicherer aufzunehmen.

Pauschale Bemerkungen hinsichtlich der Höhe des ermittelten Restwertes lehnt der Bundesgerichtshof ab. Vielmehr nimmt der Bundesgerichtshof ausdrücklich Bezug auf eine Empfehlung des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstages, wonach im Regelfall drei Angebote des allgemeinen regionalen Marktes einzuholen sind.

Konsequenzen des Urteils

Zwar verlangt der Bundesgerichtshof nicht, dass der Sachverständige das Höchstgebot des allgemeinen regionalen Marktes als Restwert berücksichtigt. Weist der Sachverständige jedoch einen anderen Restwert aus, bedarf es sicherlich im Gutachten der Begründung, warum das Höchstgebot des regionalen allgemeinen Marktes nicht herangezogen wurde.

Es ist davon auszugehen, dass künftig verstärkt Versicherer Gutachten angreifen werden, die nicht dem insoweit neuen Transparenzgebot des Bundesgerichtshofes entsprechen. Der Abrechnung dürfte dann ein höherer Restwert des Sondermarktes zugrunde gelegt werden mit der Begründung, der Geschädigte hätte sich nicht auf das insoweit unkorrekte Gutachten verlassen dürfen. Der Kfz-Sachverständige sollte daher in seinem Gutachten nachfolgenden Textbaustein aufnehmen:

Der im Gutachten ausgewiesene Restwert wurde auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf dem regionalen allgemeinen Markt berücksichtigt. Konkrete Restwertangebote des regionalen allgemeinen Marktes wurden eingeholt. Für das Fahrzeug wurden … Angebote abgegeben. Die höchsten Gebote wurden abgegeben durch

1. …

2. …

3. …

Das Höchstgebot, das als Restwert im Gutachten aufgeführt ist, ist aus Sachverständigensicht nachvollziehbar.

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