BGH: Freie Wahl der Schätzgrundlage
Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil den Schwacke-Automietpreisspiegel erneut als geeignete Schätzgrundlage bei der Berechnung von Mietwagenkosten bestätigt. Zugleich übt der BGH indirekte Kritik an der „Fraunhofer-Erhebung“.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut in der noch immer höchst umstrittenen Frage der Ermittlung erforderlicher Mietwagenkosten entschieden. In seinem aktuellen Urteil (Urteil vom 12.4.2011, AZ:VI ZR 300/09) nimmt der BGH ausführlich zur sogenannten „Fraunhofer-Liste“ Stellung.
Im vorliegenden Fall hatte eine Autofahrer nach einem Unfall sein Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren lassen und für diese Zeit einen Ersatzwagen angemietet. Die Eintrittspflicht der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung war unstrittig. Ein sachverständiger Gutachter ermittelte eine voraussichtliche Reparaturdauer von sieben Arbeitstagen. Der geschädigte Autofahrer war aus beruflichen Gründen auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen.
Auf telefonische Anfragen bei den Firmen Avis und Sixt erhielt er keinen Preis genannt. Daraufhin mietet der Geschädigte bei einem anderen Autovermieter ein Fahrzeug der Mietwagenklasse 5 zum sogenannten „Einheitstarif“ an. Beim Unfallfahrzeug selbst handelte es sich ebenfalls um ein Fahrzeug der Klasse 5. Vereinbart war ein Tagessatz von pauschal 100 Euro zuzüglich Nebenkosten für Haftungsbefreiung, Zustellung und Abholung sowie Winterbereifung.
Vor Anmietung legte der Autovermieter dem Autofahrer Vergleichstabellen zu Tarifen anderer Fahrzeuganbieter vor. ie Klägerin dem Geschädigten Vergleichstabellen zu Tarifen anderer Fahrzeuganbieter vor. Der Geschädigte nahm den Mietwagen für 18 Tage in Anspruch wofür 2.757 Euro brutto berechnet wurden. Die gegenerische Versicherung erstattete allerdings nur 1.999 Euro für Preisgruppe 4 nebst Nebenkosten. Daraufhin klagte der geschädigte Autofahrer vor dem Amtsgericht Hersfeld auf Zahlung der restlichen Mietwagenkosten. Das Gericht gab der Klage in Höhe von 680 Euro statt und schätzte dabei anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels.
Das Landgericht Fulda wies auf die Berufung der beklagten Versicherung hin die Klage ab, ließ allerdings die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Dies insbesondere im Hinblick auf die Fragestellung, ob die sogenannte „Fraunhofer-Liste“ eine geeignete Schätzgrundlage sei. Der BGH entschied den Fall nicht, sondern verwies an das Landgericht Fulda zurück.
Auszüge aus der Urteilsbegründung
Unbeanstandet ließ der BGH zunächst, dass das Berufungsgericht anhand der Fraunhofer-Liste schätzte. Hier habe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO besonders freie Hand. „§ 287 ZPO gibt die Art der Schätzungsgrundlage nicht vor. Bedingung aber ist, dass die Schadenshöhe nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden darf“, so die Richter.
Vor diesem Hintergrund hält der BGH eine Schadensschätzung anhand der „Fraunhofer-Liste“ zumindest nicht für grundsätzlich rechtsfehlerhaft. Der Tatrichter könne die Vor- und Nachteile der jeweiligen Mietpreisliste zudem „durch entsprechende Zu- und Abschläge“ berücksichtigen. „Der Richter kann mithin auch berücksichtigen, dass die Erhebung des Fraunhofer-Institutes Internet-Buchungen mit Besonderheiten einbezieht und die Anwendung des jeweiligen Mietpreisspiegels im Einzelfall zu deutlich unterschiedlichen Ergebnissen führen kann“, so die BGH-Richter.
Der BGH ließ es auch unbeanstandet, dass das Landgericht anhand der Fraunhofer-Erhebung 2008 schätzte, der Unfall sich allerdings bereits 2006 ereignet hatte. Hierzu führte der BGH aus, dass davon auszugehen sei, dass die Mietwagenpreise zwischen 2006 und 2008 eher gestiegen sind. Mithin sei die Schätzung nach der Erhebung 2008 für den Kläger sogar vorteilhaft.
Der BGH rügte allerdings, dass das Berufungsgericht die Einlassungen der Versicherung zur wirtschaftliche Situation des Klägers nicht berücksichtigt hatte. So etwa sei er nicht im Besitz einer Kreditkarte gewesen, habe als Leiharbeiter monatlich nur 800 Euro netto verdient und ein Minus auf dem Kontostand gehabt. Zunächst hätte das Landgericht gemäß § 139 ZPO überhaupt erst einmal darauf hinweisen müssen, dass es beabsichtigt, abweichend vom Amtsgericht zu schätzen und die sogenannte Fraunhofer-Erhebung heranzuziehen.
Praxis:
Die Versicherer werden, dies ist abzusehen, die Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Bestätigung der Fraunhofer-Erhebung interpretieren. Dies ist allerdings grundfalsch.
Der BGH stellt lediglich fest, dass die Wahl der Schätzgrundlage von § 287 Absatz 1 ZPO nicht vorgegeben wird. Da im vom BGH zu entscheidenden Rechtsstreit die Klägerseite offensichtlich nicht konkret zu den Mängeln der Fraunhofer-Erhebung vorgetragen hatte und insbesondere auch nicht aufgezeigt hatte, dass sich diese Mängel gerade auf den konkreten Fall auswirken, sah der BGH keine Veranlassung die grundsätzliche Tauglichkeit dieser Schätzgrundlage zu überprüfen.
Interessant ist allerdings, dass der BGH ausdrücklich die Internetlastigkeit der Fraunhofer-Erhebung andeutet. Mittelbar bringt der BGH damit zum Ausdruck, dass durchaus Bedenken bestehen eine Schadensschätzung allein anhand der Werte der Fraunhofer-Erhebung vorzunehmen. Um sich allerdings letztendlich nicht für eine der Schätzgrundlagen entscheiden zu müssen, bedient sich der BGH des unterschwelligen Hinweises darauf, dass es doch durchaus sinnvoll sein könnte, auf die Werte von Fraunhofer einen angemessenen Aufschlag vorzunehmen. Der BGH lässt also sehr wohl durchblicken, dass gegen eine kritiklose Übernahme der Werte der Fraunhofer-Erhebung durchaus Bedenken bestehen.
Im Hinblick auf die Schwacke-Liste fehlen entsprechende Ausführungen im Urteil. Schwacke wird - bezogen auf die Listen 2003 und 2006 - allerdings indirekt bestätigt.
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