BGH: Grundsätze der fiktiven Abrechnung
Im Rahmen einer fiktiven Abrechnung kann die Versicherung nicht zwangsläufig Angebote freier Werkstätten zugrunde legen. Wann sie relevant werden, hat der BGH jetzt erneut definiert.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 13. Juli seine Rechtsauffassung bekräftigt, dass im Rahmen einer fiktiven Abrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt werden können. Allerdings betonten die Richter des VI. Zivilsenats auch, dass in bestimmten Fällen hinsichtlich der Pflicht zur Schadenminderung auch die Preise einer freien Werkstatt zugrunde gelegt werden können (AZ: VI ZR 259/09).
Im Kern hatte sich der VI. Zivilsenat des BGH mit der Frage der Erstattungsfähigkeit von Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt im Rahmen der fiktiven Abrechnung auseinander zu setzen. Das Gericht betonte dazu erneut, dass der Geschädigte grundsätzlich dem Gebot der Wirtschaftlichkeit genüge leistet, wenn er die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm beauftragter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
Zugleich stellten die Richter klar, dass bei qualitativer Gleichwertigkeit der Reparatur in einer freien Werkstatt mit der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt der Geschädigte sich unter Umständen auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen muss. Die Darlegungs- und Beweislast für die Gleichwertigkeit der Reparatur in der freien Werkstatt liegt jedoch beim Schädiger.
Ausschlussgründe einer freien Werkstatt
Der BGH wiederholt in seinem Urteil auch die Gründe, die es für den Geschädigten – unabhängig von einer eventuellen Gleichwertigkeit der Reparatur – unzumutbar machen, die Reparatur in einer freien Werkstatt durchführen zu lassen.
- Zum einen hält der BGH die Reparatur in einer freien Werkstatt dann für unzumutbar, wenn das unfallbeschädigte Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre ist oder unabhängig vom Alter des Fahrzeugs dann, wenn das Fahrzeug regelmäßig in einer Fachwerkstatt gewartet und repariert wurde, also scheckheftgepflegt war.
- Zum anderen stellt der BGH erneut auch klar, dass die Reparatur in einer freien Werkstatt für den Geschädigten dann unzumutbar ist, wenn diese nur aufgrund von Sondervereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers kostengünstiger ist.
Im konkreten Fall beanstandete der BGH allerdings die von der Vorinstanz getroffene Entscheidung nicht, die die Gleichwertigkeit der Reparatur in einer freien Werkstatt bejahte. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass es sich bei den benannten freien Werkstätten um Eurogarant-Fachbetriebe handele, deren Qualitätsstandard regelmäßig von TÜV oder Dekra kontrolliert werde.
Gleichwertigkeit muss belegbar sein
Es handelte sich um Meisterbetriebe und Mitgliedsbetriebe des Zentralverbandes für Karosserie- und Fahrzeugtechnik, die auf die Instandsetzung von Unfallschäden spezialisiert seien, darüber hinaus erfolgte die Reparatur unter Verwendung von Originalteilen. Zudem hatte es sich um einen Bagatellschaden gehandelt, so dass die Vorinstanz der Ansicht war, besondere Kenntnisse betreffend eine spezielle Automarke seien hier nicht erforderlich gewesen.
Im Ergebnis bestätigt der BGH seine zu diesem Thema ergangene Rechtsprechung. Für die Praxis zeigt dieses Urteil, dass substantiierter Vortrag zu der Frage erfolgen muss, ob die Reparatur in der freien Werkstatt mit der Reparatur in einer Markenwerkstatt technisch gleichwertig ist oder eben gerade nicht, wenn nicht schon andere Gründe vorliegen, die die Reparatur in der freien Werkstatt für den Geschädigten unzumutbar machen.
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