BGH: Grundsatzentscheid zum Ausgleichsanspruch
Das oberste Zivilgericht hat die Ansprüche von ausscheidenden Vertragshändlern gegen ihren Hersteller bestätigt. Allerdings gehen nicht alle früheren Vergütungen in die Berechnungsgrundlage ein.
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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13. Januar klargestellt, dass Vertragshändlern generell ein Ausgleichsanspruch zusteht. In dem verhandelten Fall stellten die Bundesrichter fest, dass sich aus einer 16-jährigen Tätigkeit als Vertragshändler auch nach Beendigung des Vertriebsvertrags „erhebliche Vorteile für den beklagten Hersteller verblieben sind. Sie seien ein Resultat der geworbenen Zahl an Stammkunden und seien der Höhe nach identisch mit den Provisionsverlusten des klagenden Händlers (Az: VIII ZR 25/08).
Der BGH hat zunächst bekräftigt, dass dem Vertragshändler der Ausgleichsanspruch zusteht. Die Klägerin hatte in den 16 Jahren ihrer Tätigkeit als Vertragshändler des Beklagten eine größere Anzahl von Stammkunden geworben. Hieraus konnte gefolgert werden, dass auch nach Beendigung des Vertrages erhebliche Vorteile für den beklagten Hersteller verblieben sind. Diese sind der Höhe nach identisch mit den Provisionsverlusten, die die Klägerin erlitten hat.
„Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich festgestellt, dass er zu der Neuregelung im § 89 b HGB nicht Stellung nehmen musste, weil keine der beiden Parteien geltend gemacht haben, dass die dem beklagten Hersteller verbleibenden Vorteile höher zu bewerten wären“, heißt es in einem Schreiben der Rechtsanwältin Susanne Creutzig vom Freitag, in dem sie auf die Grundsatzentscheidung des BGH hinweist. „In einem solchen Fall würde sich nämlich der Provisionsverlust zugunsten des Händlers erhöhen“.
Unterschiedliche Rechtsnormen
Der BGH habe ausdrücklich die Auffassung des beklagten Herstellers abgelehnt, diesem seien aus der Werbetätigkeit des Händlers schon deshalb keine Vorteile zugeflossen, weil ihm ein Direktvertrieb von Fahrzeugen rechtlich nicht möglich sei und weil der Hersteller doppelt zahlen müsse: zunächst dem ausgeschiedenen Vertragshändler und künftig dem Nachfolger im Marktverantwortungsgebiet. Der BGH begründete seine ablehnende Haltung mit unterschiedlichen Rechtsansprüchen: Der Ausgleichsanspruch ergebe sich aus § 89b HGB, der Anspruch auf Provisionen für die künftig von dem Nachfolger vermittelten Geschäfte dagegen aus §§ 87 und 87a HGB, stellt Creutzig in ihrem Schreiben klar.
Der BGH bekräftigt in seinem Urteil weiterhin seine Auffassung, dass die Mehrfachkundeneigenschaft durch zwei oder mehr Verkaufsvorgänge im letzten Vertragsjahr begründet werden kann. Dies gilt unabhängig davon,ob diese an einem Tag oder an verschiedenen Tagen stattgefunden haben. Dies gilt erst recht, wenn der Kunde Bestellungen aufgegeben hat, die auf zeitlich verschiedenen Kaufentschlüssen beruhen.
Grundlagen der Ausgleichsberechnung
Das höchste deutscher Zivilgericht hat sich dann mit den berücksichtigungsfähigen Vergütungsbestandteilen befasst. Danach sind Vergütungen für händlertypische Tätigkeiten nicht zu berücksichtigen. Dies gilt z.B. für die personelle und sächliche Ausstattung des Betriebes sowie für Werbung, Präsentation, Lagerhaltung und Vorführfahrzeuge. Entsprechendes gilt für Gegenleistungen, die der Händler für die Übernahme des Absatz-, des Lager-, des Preisschwankungs- und des Kreditrisikos erhält.
Als eine der zulässigen Berechnungsmethoden identifiziert Creutzig den individuellen Rohertrag des Händlers. Dieser stelle die Differenz zwischen dem Verkaufspreis (vom Hersteller unverbindlich empfohlener Listenpreis abzüglich vom Händler gewährter Preisnachlässe an die Kunden) und dem Einkaufspreis des Händlers dar. Im Idealfall entspreche der individuelle Rohertrag des Händlers der Summe der Rabatte und Boni, die ihm der Hersteller auf den empfohlenen Verkausfpreis gewährt. „Er bleibt im Einzelfall nur insoweit hinter dieser Summe zurück, als der Händler selbst Fahrzeuge unter Gewährung von Preisnachlässen und Skonti unter dem Listenpreis verkauft hat“, heißt es in dem Schreiben.
Aus dem individuellen Rohertrag sind jene Vergütungsbestandteile herauszurechnen, die händlertypisch sind. In einem weiteren Schritt ist der Händlerrabatt um diejenigen Anteile zu reduzieren, die der Vertragshändler für „verwaltende“ (vermittlungsfremde) Tätigkeiten erhält.
Für die Einbeziehung von zusätzlichen Vergütungen in die Ausgleichsberechnung kommt es Creutzig zufolge nicht darauf an, ob dem Vertragshändler ein vertraglicher Anspruch auf die gewährten Zusatzleistungen zusteht oder ob sie freiwillig geleistet worden sind. In beiden Fällen seien sie in die Preiskalkulation des Händlers eingeflossen und damit zum festen Bestandteil des individuellen Rohertrags geworden.
Ausgleich ohne Zuschusszahlungen
Vom Hersteller gezahlte Zuschüsse, die dem Ausgleich für vom Händler gewährte Großabnehmernachlässe dienen, sind – so der BGH – nicht als Entgelte für händlertypische Aufgaben einzuordnen (wenn doch, wären sie nicht zu berücksichtigen zugunsten des Händlers). Solche Zuschüsse seien nicht dazu bestimmt, ein dem Händler aufgebürdetes Absatzrisiko auszugleichen, also Tätigkeiten des Vertragshändlers zu entgelten, die händlertypisch – und damit nicht zu berücksichtigen sind. Sie seien vielmehr verkaufsfördernde Preisnachlässe des Herstellers an den Kunden.
Gebrauchtwagenzuschüsse des Herstellers sind zwar zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite sind aber die von der Klägerin den Kunden gewährten Preisnachlässe in Abzug zu bringen. Der BGH spricht von „versteckten Rabatten“.
Allerdings mach der BGH auch klar, dass eine pauschale Kürzung um händlertypische Bestandteile in Höhe von 29 Prozent nicht zu beanstanden sei. Dieser Pauschbetrag kann aber nur vom Rohertrag ausschließlich der berücksichtigungsfähigen Zuschüsse (im vorliegenden Fall waren es der Großabnehmer-, der Gebrauchtwagen- und der Leasingzuschuss) abgezogen werden. Denn diese Zuschüsse waren gerade nicht händlertypisch.
Zum Schluss unterstreicht der BGH, es sei rechtlich zulässig, den verbleibenden Händlerrabatt um 2,5 Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung zu kürzen. Dasselbe Ergebnis gilt auch für einen weiteren Abzug von 25 Prozent aus Billigkeitsgründen.
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