BGH: Gurtpflicht endet, wenn der Pkw steht

Von Andreas Grimm

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Autofahrer dürfen sich ohne rechtliche Konsequenzen abschnallen, sobald ihr Auto steht. Werden sie dadurch infolge eines Unfalls verletzt, müssen sie keine Haftungsfolgen fürchten.

(Foto:  Archiv)
(Foto: Archiv)

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28. Februar klargestellt, dass die Anschnallpflicht für Autofahrer endet, wenn das Fahrzeug zum Stehen gekommen ist. Damit müssen Pkw-Insassen nicht mit einer Mithaftung für Personenschäden rechnen, die durch einen Auffahrunfall verursacht werden und durch einen angelegten Sicherheitsgurt milder ausgefallen wären (Az: VI ZR 10/11).

Im verhandelten Fall hatte eine Autofahrerin in der Nacht auf der Autobahn aus ungeklärter Ursache die Kontrolle über ihr Fahrzeug verloren, war ins Schleudern geraten und gegen die Mittelleitplanke geprallt. Auf der linken Fahrspur war das Auto dann ohne Licht zum Stehen gekommen. Kurz darauf prallte ein anderer Pkw, der mit 130 km/h und eingeschaltetem Abblendlicht unterwegs war, auf das Unfallfahrzeug.

Die Autofahrerin wurde schwer verletzt und verlangte von dem Fahrer des aufgefahrenen Fahrzeugs und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung Schadensersatz, wobei sie sich ein Mitverschulden von einem Drittel anrechnen ließ. Das Landgericht Baden-Baden gab der Klage statt. Auf die Berufung des beklagten Autofahrers hin hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe die Haftungsquote aber abgesenkt.

Das OLG war in seiner Entscheidung der Annahme gefolgt, dass sich die Autofahrerin ein höheres Mitverschulden anrechnen lassen müsse, da sie zum Zeitpunkt des Aufpralls nicht angeschnallt war. Die OLG-Richter sahen insoweit eine Haftungsquote von nur 40 Prozent als angemessen an. Mit der Revision wollte die Autofahrerin eine Haftung der Gegenseite hinsichtlich sämtlicher Schäden mit einer einheitlichen Quote von 60 Prozent erreichen.

Wörtliche Auslegung der StVO

Die Revision hatte Erfolg. Nach § 21a Abs. 1 StVO ("Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein ...") müssen vorgeschriebene Sicherheitsgurte zwar beim Autofahren grundsätzlich angelegt sein. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann hinsichtlich unfallbedingter Körperschäden zu einer Haftungskürzung wegen Mitverursachung führen. Die entscheidende Frage war allerdings, ob zum Zeitpunkt des Zweitunfalls noch eine Anschnallpflicht bestand.

Genau dies war nach Ansicht der BGH-Richter nicht der Fall. Der Aufprall des zweiten Pkw habe sich eben nicht "während der Fahrt" des Pkw der klagenden Autofahrerin ereignet. Ihre Fahrt war vielmehr dadurch beendet worden, dass der Pkw unfallbedingt an der Leitplanke zum Stehen gekommen war. "Nachdem es zu diesem Unfall gekommen war, war die Klägerin mithin nicht nur berechtigt, den Gurt zu lösen, um ihr Fahrzeug verlassen und sich in Sicherheit bringen zu können, sondern gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO ("Nach einem Verkehrsunfall hat jeder Beteiligte ... den Verkehr zu sichern.") sogar dazu verpflichtet, nämlich um die Unfallstelle sichern zu können", heißt es in einer Mitteilung zum Urteil. Der Frau könne deshalb nicht angelastet werden, unangeschnallt gewesen zu sein, als sich der Zweitunfall ereignete.

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