BGH: Kein Ausschluss der Sachmängelhaftung
Laut einem jüngst veröffentlichten BGH-Urteil ist ein vollständiger Ausschluss der Sachmängelhaftung in der Werbung nicht erlaubt.
Ein vollständiger Ausschluss der Sachmängelhaftung ist in der Werbung nicht erlaubt. Laut einem jüngst veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs ist dies wettbewerbswidrig und kann damit erfolgreich abgemahnt werden (AZ: I ZR 34/08).
Dies begründet das Gericht wie folgt: Der Beklagte hat mit der angekündigten Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vorgenommen. Er hat mit dem Ziel gehandelt, zugunsten seines Unternehmens den Absatz von Waren zu fördern, ohne dass es darauf ankommt, ob sich dieses Verhalten vor, bei oder nach Geschäftsabschluss auswirkt. Die Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses ist geeignet, dem Unternehmer Kosten zu ersparen, indem er Verbraucher durch einen - wenn auch nicht durchsetzbaren - Gewährleistungsausschluss davon abhält, seine Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Der Unternehmer kann dadurch in die Lage versetzt werden, günstigere Preise zu kalkulieren. Die angegriffene Klausel ist deshalb geeignet, den Absatz der Waren zu fördern.
Der ZDK weist darauf hin, dass eine Reduzierung der Haftungsfrist möglich ist: Durch allgemeine Geschäftsbedingungen könne die Sachmängelhaftungsfrist im Verbrauchsgüterkaufrecht bei gebrauchten Waren auf maximal ein Jahr verkürzt werden.
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