BGH: Konkrete Umstände entscheiden über Haftungsquote

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Verursacht der Fahrer eines Mietwagens grob fahrlässig einen Unfall, so hat er den dabei entstandenen Schaden trotz vereinbarter Haftungsbegrenzung im Einzelfall in vollem Umfang selbst zu tragen.

Verursacht der Fahrer eines Mietwagens in grob fahrlässiger Weise einen Unfall, so hat er den dabei entstandenen Schaden trotz vereinbarter Haftungsbegrenzung im Einzelffall in vollem Umfang selbst zu tragen. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 11.10.2011, AZ: VI ZR 46/10) entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte ein Autovermieter (Kläger) ein Fahrzeug an eine Firma vermietet. Ein Mitarbeiter der Firma (Beklagter) nutzte den Mietwagen und verursachte damit einen Verkehrsunfall, bei dem der Mietwagen fast komplett zerstört wurde. Es entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden in Höhe von über 16.000 Euro.

Die polizeilichen Ermittlungen ergaben, dass der beklagte Mietwagennutzer das Auto nach einem Kneipenbesuch in stark alkoholisiertem Zustand gefahren hatte und wegen überhöhter Geschwindigkeit mit einem Baum kollidiert war.

Bei der Vermietung des Fahrzeuges war zwischen den Parteien eine Haftungsreduzierung vereinbart worden, die die Selbstbeteiligung des Automieters auf 770 Euro begrenzte. In den Allgemeinen Vermietungsbedingungen der Klägerin war jedoch zugleich festgelegt, dass die Haftungsbeschränkung dann nicht eintritt, wenn der Mieter oder der berechtigte Fahrer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

Der klagende Autovermieter forderte vom Mietwagennutzer vor Gericht deshalb die volle Kostenübernahme für den Fahrzeugtotalschadens in Höhe von über 16.000 Euro. Das Landgericht Köln gab der Klage im Wesentlichen statt. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln als Berufungsinstanz sprach dem Autovermieter lediglich die Selbstbeteiligung in Höhe von 770 Euro zu. Der Bundesgerichtshof verwies die Sache nunmehr zurück an die Vorinstanz und gab dabei mehrere Hinweise.

BGH: Gerichte müssen Einzelfall prüfen

Zunächst ging der BGH davon aus, dass die Allgemeinen Vermietbedingungen des Autovermieters gegen das AGB-Recht verstoßen und damit unwirksam sind. Kritisiert wurde vor allem der darin vereinbarte undifferenzierte Haftungsvorbehalt. Dies führe allerdings entgegen der Ansicht des OLG Köln nicht dazu, dass der Automieter lediglich die vereinbarte Selbstbeteiligung zu tragen habe. Vielmehr trete an die Stelle der in den Allgemeinen Vermietbedingungen vereinbarten Regelungen die Vorschrift des § 81 Absatz 2 VVG.

Nach dessen Grundgedanken komme es für die Frage, in welchem Umfang der Vermieter Schadensersatz verlangen kann, entscheidend darauf an, wie schwer das Verschulden des grob fahrlässig handelden Automieters nach den Umständen des Einzelfalles zu bewerten ist. Der BGH gab dem Berufungsgericht deshalb auf, hierzu nähere Feststellungen zu treffen und verwies den Fall zurück ans Oberlandesgericht Köln.

Tipps für die Praxis

In der Praxis sollten Autovermieter bei Verwendung derartiger Haftungsklauseln unbedingt berücksichtigen, dass diese näher auszudifferenzieren sind. Das vor der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes geltende Alles-oder-Nichts-Prinzip ist abgeschafft. Sehen also Allgemeine Vermietbedingungen für den Fall der groben Fahrlässigkeit den vollständigen Wegfall der Haftungsreduzierung vor, so widerspricht dies der aktuellen gesetzlichen Regelung. Die Klausel ist dann vollständig unwirksam.

Der Bundesgerichtshof kommt in seiner aktuellen Entscheidung den Autovermietern allerdings zur Hilfe. Nach Ansicht des höchsten deutschen Zivilgerichts folgt aus der Unwirksamkeit der Klausel gerade nicht, dass der Mieter für den Schaden nur in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung hafte. Vielmehr gelte der gesetzliche Grundgedanke des § 81 Absatz 2 VVG, der nach neuer Rechtslage eine sehr viel ausdifferenziertere Festlegung der Haftungsquote zulässt. In der Praxis sei deshalb in Fällen, in denen der Kunde einen Mietwagen grob fahrlässig beschädigt, genaues Augenmerk auf den konkreten Einzelfall zu richten.

(ID:385784)