BGH: Leasinggeber haftet nicht zwingend für Vermittler

Redakteur: Andreas Grimm, Andreas Grimm

Versucht ein Leasingvermittler die Abschlussquote durch unsaubere Methoden zu steigern, ist der Leasinggeber nach Ansicht des BGH dafür nicht zur Verantwortung zu ziehen. Es sei denn, er hatte Kenntnis von der Vorgehensweise.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom 30. März zwei gleichgelagerte Fälle zu Leasingverträgen entschieden (Az: VIII ZR 94/10 und VIII ZR 99/10). Im Kern urteilten die Richter, dass ein Leasinggeber nicht generell für ein mögliches arglistiges Verhalten des Vermittlers - eines vermittelnden Autohauses oder eines drittens Unternehmens - geradestehen muss.

„Zwar haftet der Leasinggeber für das Verhalten von Personen, die er bei den Verhandlungen zum Abschluss des Leasingvertrags als Repräsentanten eingesetzt hat“, heißt es in einer Mitteilung des für Leasingfragen zuständigen VIII. Zivilsenats. Dies gelte aber nicht, wenn zwischen den Aufgaben, die dem Repräsentanten vom Leasinggeber übertragenen wurden, und dem beanstandeten Verhalten kein innerer, sachlicher Zusammenhang besteht, konkretisierte der Senat.

Kostenübernahme bei Neukundenwerbung

In den verhandelten Fällen leasten die Kläger vom Leasinggeber jeweils Ende 2006 einen Pkw, wobei die Leasingverträge unter Vermittlung eines Autohauses zustande kamen. Ferner schlossen die Kläger zur Refinanzierung der Leasingraten mit einem dritten Unternehmen einen so genannten „Werbevertrag“ ab, wonach dieses Unternehmen gegen Empfehlung von mindestens drei neuen Kunden für die Laufzeit des Leasingvertrags einen monatlichen „Werbekostenzuschuss“ in Höhe der Leasingrate an die Kläger zahlen sollte.

Nach Zuführung von jeweils drei Neukunden durch die Kläger wurden die versprochenen Zuschüsse jedoch nur bis Oktober bzw. November 2007 gezahlt. Danach fochten die Kläger ihre Leasingverträge wegen arglistiger Täuschung an. Als Begründung führten sie an, das vermittelnde Autohaus habe mit der dritten Firma kollusiv zusammengewirkt und ein „Schneeballsystem“ aufgebaut. Dieses Vorgehen müsse sich der beklagte Leasinggeber zurechnen lassen. Die Kläger verlangten unter anderem die Rückzahlung der gezahlten Leasingraten unter Anrechnung einer Nutzungsvergütung sowie die Feststellung, dass die Leasingverträge durch die Anfechtung wirksam beendet worden seien.

Leasinggeber muss Täuschung nicht verantworten

Bereits das Landgericht Braunschweig hatte die Klagen abgewiesen (Az. 8 O 2983/08 und 4 O 2732/08). Auch die Berufungen der Kläger führten vor dem Oberlandesgericht Braunschweig zu keinem Erfolg (Urteile vom 23. März 2010, Az 7 U 62/09 und 7 U 90/09). Höchstinstanzlich legte nun der BGH dar, dass der Leasinggeber diese Vorgehensweise des vermittelnden Autohauses nicht zu vertreten hat.

Aus Sicht des VIII. Zivilsenats war dem Autohaus nur die Betreuung der notwendigen Vorbereitungen für den Abschluss der Leasingverträge übertragen worden. Es habe jedoch nicht den delegierten Aufgabe gehört, für seine Kunden durch die Vermittlung von refinanzierenden „Werbeverträgen“ mit Dritten Anreize für den Abschluss von Leasingverträgen zu schaffen. Da das Autohaus und das dritte Unternehmen insoweit außerhalb des dem Autohaus übertragenen Aufgabenbereichs tätig wurden, wäre ihr Verhalten der Leasinggeberin nur dann zuzurechnen, wenn diese hiervon Kenntnis gehabt hätte. Das war nach den in der Revisionsinstanz nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall.

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