BGH mahnt klare Regeln für BVSK-Honorarbefragung an

Von autorechtaktuell.de

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In vielen Streitfällen um die angemessene Höhe von Gutachterkosten hilft die Honorarbefragung des BVSK weiter. Allerdings müssen die Befragungen auf der Grundlage klarer Vorgaben durchgeführt werden, mahnt der Bundesgerichtshof.

 (Bild:   / CC0)
(Bild: / CC0)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 24. Oktober 2017 grundsätzlich die Möglichkeit bestätigt, die notwendige Höhe eines Sachverständigen-Honorars anhand der zeitlich dazu passenden BVSK-Honorarbefragung abzuschätzen. Allerdings ist sind die darin enthaltenen Daten nur dann anwendbar, wenn die Befragung auf der Grundlage klarer Vorgaben zu den Nebenkosten durchgeführt wurde (AZ: VI ZR 61/17).

Dieser Punkt war nach Auffassung des BGH in einem aus dem Jahr 2012 stammenden Fall nicht gegeben. Hier ging es in den nachfolgenden Streitigkeiten um Gutachterkosten um die Nutzung der Honorartabelle für das Jahr 2011. Der BGH bestätigte damit die Zweifel der unteren Gerichtsinstanzen an der Eignung der BVSK-Liste des Jahres 2011. In einem solchen Fall muss der Tatrichter die Heranziehung einer Liste ablehnen.

Insoweit bestätigt der BGH hier zwei ältere Entscheidungen (Urteil vom 19.07.2016, AZ: VI ZR 491/15; Urteil vom 26.04.2016, AZ: VI ZR 50/15), aus denen sich gleichfalls ergibt, dass die BVSK-Honorarbefragung 2011 im Hinblick auf die Nebenkosten nicht ohne Weiteres als geeignete Schätzgrundlage herangezogen werden kann.

Bestätigung früherer Entscheidungen

Entsprechend hat der BVSK bereits bei der Honorarbefragung 2015 klare Vorgaben des BGH umgesetzt, was auch durch den BGH selbst bereits dahingehend bestätigt wurde, dass die Nebenkosten in analoger Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu berechnen sind.

Die Instanzgerichte hatten im Rahmen der Überprüfung der Angemessenheit des Sachverständigenhonorars auf die BVSK-Honorarbefragung 2011 abgestellt, was im Hinblick auf die geltend gemachten Nebenkosten nun durch den BGH gerügt wurde.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin, deren Unternehmensgegenstand der Ankauf von Forderungen ist, die beklagte Haftpflichtversicherung aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 13. April 2012 in Anspruch genommen. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht zwischen den Parteien außer Streit. Der Unfallgeschädigte beauftragte ein in der näheren Umgebung seines Wohnortes ansässiges Sachverständigenbüro mit der Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs. Seinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Sachverständigenkosten trat er an das Sachverständigenbüro ab, das für das Gutachten 2.269,66 Euro einschließlich Mehrwertsteuer in Rechnung stellte.

Der Sachverständige berechnete vorliegend u.a. nachfolgende Nebenkosten:

  • Schreibgebühren: 3,46 Euro/Seite
  • Fotokopien: 2,58 Euro/Seite
  • Fahrtkosten: 18,28 Euro/km

Mit nachvollziehbaren Argumenten hat der BGH darauf hingewiesen, dass diesbezüglich die von den Instanzgerichten als Maßstab herangezogene BVSK-Honorarbefragung 2011 nicht ausreichend ist. Das Grundhonorar selbst stufte der BGH als nur leicht überhöht ein – damit war es von der gegnerischen Seite zu zahlen. Die Richter bestätigen damit die Berechtigung des Sachverständigen, in Anlehnung an die Schadenhöhe abzurechnen. Gleichzeitig machen sie deutlich, dass bei den Nebenkosten eine analoge Anwendung des JVEG der richtige Weg ist.

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