Fernabsatz
Nicht leichtfertig mit der Widerrufsbelehrung umgehen
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Im Fernabsatz ist eine Widerrufsbelehrung Pflicht. Wenn diese fehlt, kann es für den Händler teuer werden. Aktuell befasste sich der BGH mit zwei Fällen dazu; unter anderem auch mit Belehrungsfehlern.
Fernabsatz setzt – im Sinne des Gesetzes – stets voraus, dass der Verkäufer als Unternehmer handelt und der Käufer als Verbraucher. Und nur in dieser Konstellation gilt auch, dass, wenn die im Fernabsatz gekaufte Ware nicht paketversandfähig ist (bei Autos immer), der Verkäufer in die Widerrufsbelehrung eine Abschätzung („…höchstens etwa…“) der Rücksendekosten integrieren muss (§ 357 Abs. 5 Satz 1 BGB i.V.m. Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EGBGB). Aber was ist, wenn diese Kosteninformation fehlt? Die Widerrufsfrist beginnt dennoch; sollte es allerdings zu einem Widerruf kommen, müsste der Käufer die – bei einem Kfz in der Regel üppigen – Rücksendekosten nicht tragen. Denn:
„Zwar ist die Widerrufsbelehrung, wonach der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, hier (angesichts der fehlenden postalischen Rücksendbarkeit der Ware) insoweit unrichtig, als die Kostentragungspflicht nach § 357 Abs. 5 Satz 1 BGB deshalb nicht besteht, weil der Verbraucher nicht nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB über die (Höhe der) Kosten informiert wird. Dies hindert jedoch das Anlaufen der Widerrufsfrist nach § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht. Die Folgen einer fehlerhaften Belehrung über die Kosten sind nämlich in der Vorschrift des § 357 Abs. 5 BGB (§ 357 Abs. 6 BGB aF) abschließend und vorrangig geregelt. Daraus folgt zugleich, dass die angesichts der vorbezeichneten Sanktion unrichtige Information in der Widerrufsbelehrung über die Pflicht zur Kostentragung nicht – wie grundsätzlich in sonstigen Fällen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung - zu einem Nichtanlaufen der Widerrufsfrist führt.“ (BGH, Urteil vom 22.07.2025, Az. VIII ZR 5/25, dort Rz. 29).
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