BGH: Nachbesserung muss erfolgreich sein
Schlägt im Rahmen der Sachmängelhaftung eine Nachbesserung fehl, muss der Geschädigte nicht beweisen, ob die erneut auftretenden Probleme auf den Ursprungsfehler oder die Reparaturversuche zurückzuführen sind.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 9. März entschieden, dass ein Käufer nach einer fehlgeschlagenen Nachbesserung nicht nachweisen muss, ob der gerügte Mangel auf derselben technischen Ursache beruht, wie vor der Nachbesserung. Einzig sichergestellt muss sein, dass ein unsachgemäßes Verhalten des Käufers nicht vorgelegen hat (Az: VIII ZR 266/09). Grundsätzlich hat der Senat im Zuge des Urteils aber seine Rechtsprechung bekräftigt, dass der Käufer die Beweislast für das Fehlschlagen einer Nachbesserung trägt.
Im verhandelten Fall hatte der Kläger von einer Leasinggesellschaft einen Neuwagen Audi S4 geleast, den die Gesellschaft bei der Beklagten erwarb. Die Gewährleistungsansprüche bezüglich des Pkw wurden von der Leasinggesellschaft an den Kläger abgetreten. Bereits kurz nach Übergabe beanstandete der Kläger verschiedene Mängel, darunter einen Fehler des Motors, der sich in Zündaussetzern, sporadischem Leistungsverlust und Rütteln des Motors zeige.
Die Beklagte führte mehrfach Nachbesserungsarbeiten durch. Der Kläger behauptet, dass der Mangel auch durch die Reparaturversuche der Beklagten nicht beseitigt worden sei, und erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der erlangten Gebrauchsvorteile Zug um Zug gegen Rückgabe des Audi S4.
Im Rahmen der während des Prozesses erfolgten Beweiserhebung stellte der Sachverständige erstmals bei der dritten Begutachtung des Fahrzeugs den vom Kläger beschriebenen Mangel fest. Der Sachverständige konnte jedoch nicht angeben, wann dieser Mangel erstmalig aufgetreten war. Das Landgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, weil der Kläger nicht habe beweisen können, dass der vom Sachverständigen im Prozess festgestellte Fahrzeugmangel auf der erfolglosen Nachbesserung der Beklagten beruhe und nicht auf eine neue Mängelursache zurückzuführen sei.
Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg. Zwar habe der Käufer die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung. Sie erstrecke sich allerdings nicht auf die Frage, auf welche Ursache ein Mangel der verkauften Sache zurückzuführen ist, so die Bundesrichter. Ob also der ursprüngliche technische Fehler nach der Nachbesserung vorliegt, oder durch die Nachbesserung ein neuer Fehler entstanden ist, ist folglich für die juristische Bewertung einer fehlgeschlagenen Nachbesserung unerheblich.
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