BGH: Porsche unterliegt dem Tuner Techart

Von Christoph Seyerlein

Anbieter zum Thema

Erfolg für die Tuningbranche: Der BGH wies eine Klage von Porsche gegen Techart zurück. Der Autobauer hatte in der Nennung eines Produktnamens sein Markenrecht verletzt gesehen.

(Foto:  Techart)
(Foto: Techart)

Tuningbetriebe dürfen die Marke des Herstellers eines von ihnen umgerüsteten Fahrzeugs nennen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 12. März 2015 (Az. I ZR 147/13). Damit revidierte das oberste deutsche Zivilgericht eine Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes.

Aus Sicht des Verbands der Automobil Tuner (VDAT) hat das BGH-Urteil Auswirkungen über den konkreten Fall hinaus „und darf als großer Erfolg für die gesamte Tuning- und Zubehörbranche angesehen werden“. Diese steht in einem intensiven Wettbewerb mit den Fahrzeugherstellern und deren Zubehör- und Tuningprogrammen.

Im vorliegenden Fall hatte Porsche gegen die Firma Techart geklagt, die einen von ihr getunten Sportwagen unter dem Namen „Porsche 911 Turbo mit Techart-Umbau“ angeboten hatte. Porsche hatte darin eine Verletzung der eigenen Marke gesehen. Techart habe durch die Umbauten wesentlich in die Beschaffenheit der Fahrzeuge eingegriffen. Durch die Verkaufsbezeichnung wäre nicht eindeutig klar, dass die Autos mit den veränderten Eigenarten Techart und nicht Porsche zuzuordnen seien.

Insgesamt hatte Porsche 20 verschiedene Angebote angefochten. Die Stuttgarter verlangten vom Gericht, es Techart zu untersagen, die Autos wie in diesem Fall zu bewerben und dabei das Serienfahrzeug von Porsche unerlaubt durch Tuningkomponenten zu verändern.

Techart wehrte sich mit dem Argument, dass die Verwendung der Marke rein beschreibender Art sei, da auf das Ursprungsfahrzeug nur Bezug genommen werde. Zudem seien Porsches Markenrechte erschöpft, da die Eigenschaften der Original-Autos nicht im Wesentlichen verändert worden wären. Außerdem sei Porsche bereits seit dem Jahr 2000 bekannt, dass Techart Autos auf der Basis der Stuttgarter Produkte verkaufe.

In erster Instanz hatte das Hanseatische Oberlandesgericht Techart antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten hatte teilweise Erfolg. Daraufhin legten beide Parteien Revision gegen dieses Urteil ein. Der BGH gab nun Techart recht. In der Begründung hieß es: Es könne offen bleiben, ob eine rein beschreibende und damit nicht markenmäßige Nutzung vorliege. Ein Markeninhaber habe nicht das Recht, es einem Mitbewerber zu untersagen, die Marke als Angabe über Eigenschaften, Herkunft etc. zu nutzen, wenn nicht die Nutzung gegen die guten Sitten verstoße.

Wird zu einem umgebauten Produkt die ursprüngliche Herstellerbezeichnung genannt, aber zugleich auf die Umbauten hingewiesen, ist aus Sicht des BGH ausreichend zu erkennen, „dass die ursprüngliche Marke eine fremde ist und die Ware nur den Ursprungszustand kennzeichnet“. Verwechslungen zwischen beiden Varianten seien nicht möglich.

(ID:43715925)

Jetzt Newsletter abonnieren

Verpassen Sie nicht unsere besten Inhalte

Mit Klick auf „Newsletter abonnieren“ erkläre ich mich mit der Verarbeitung und Nutzung meiner Daten gemäß Einwilligungserklärung (bitte aufklappen für Details) einverstanden und akzeptiere die Nutzungsbedingungen. Weitere Informationen finde ich in unserer Datenschutzerklärung. Die Einwilligungserklärung bezieht sich u. a. auf die Zusendung von redaktionellen Newslettern per E-Mail und auf den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern (z. B. LinkedIn, Google, Meta).

Aufklappen für Details zu Ihrer Einwilligung