Aussage des Gerichts
Zunächst bestätigte der BGH die Klausel zum Restwertausgleich. Auch in der hier gewählten Gestaltung sei die Klausel leasingtypisch und als solche rechtlich unbedenklich. Es liege weder eine nach § 305c Abs. 1 BGB überraschende Klausel vor noch sei die Klausel gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB auf Angemessenheit zu überprüfen. Sie verstoße auch nicht gegen das Transparenzgebot.
Sofern sich eine solche Restwertgarantieklausel bereits unübersehbar im Bestellformular selbst finde, sei sie nicht derart ungewöhnlich, dass ein Leasingnehmer mit ihr nicht zu rechnen brauche. Die Regelung war also nach Ansicht des BGH für die Beklagte nicht überraschend.
Der Wirksamkeit stehe auch nicht entgegen, dass der betragsmäßig festgelegte Restwert unrealistisch hoch angesetzt worden sei. Die Klägerin habe mit der Angabe des Restwertbetrags gerade nicht zugleich zum Ausdruck gebracht, dieser Wert könne bei Vertragsablauf tatsächlich auch erzielt werden.
Der Leasingnehmer könne bei den leasingvertragstypischen Gegebenheiten von vornherein nicht erwarten, dass der kalkulierte Restwert den voraussichtlichen Zeitwert bei Vertragsablauf oder den vom Leasinggeber erwarteten Veräußerungserlös entspreche.
Eine Überprüfung der Klausel gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB auf Angemessenheit könne deshalb nicht erfolgen, da nur solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle unterlägen, die von Rechtsvorschriften abwichen oder diese ergänzten. Hierzu gehörten nicht Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung (sogenannte Leistungsbeschreibung).
Der Zahlungsanspruch des Leasinggebers auf Ausgleich einer etwaigen Differenz zwischen kalkuliertem Restwert und Verwertungserlös habe Entgeltcharakter. Regelungen hierzu unterfallen den Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung. Diese Abreden unterfallen allerdings nicht der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.
Die Klausel habe auch nicht gegen das Transparenzgebot verstoßen. Auch ein juristisch nicht vorgebildeter Durchschnittskunde habe schon nach dem Text der Klausel nicht davon ausgehen können, dass der Aufwand der Klägerin durch die Zahlung der Leasingraten abgegolten sei.
Der BGH sah auch keinen Verstoß gegen Aufklärungspflichten klägerseits als gegeben an. Der Leasinggeber sei nicht verpflichtet, derart umfassend aufzuklären und darauf hinzuweisen, dass das tatsächlich zu entrichtende Entgelt für das Fahrzeugleasing höher sein kann als angenommen.
Weiterhin bestätigte der BGH, dass die Restwertdifferenz gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Für die Bejahung der Umsatzsteuerpflichtigkeit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union müsse zunächst zwischen Leistung und erhaltenem Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen. Die gezahlten Beträge müssten eine tatsächliche Gegenleistung für eine bestimmbare Leistung darstellen. Beim Restwertausgleich handele es sich allerdings um ein steuerbares Entgelt im Sinne von § 10 Abs. 1 S. 1 UStG.
Beim geschuldeten Restwert handele es sich um eine in diesem Vertragstyp angelegte Hauptleistungspflicht des Leasingnehmers. Der in Form einer Garantie vereinbarte Restwertausgleich wäre von vornherein integraler Bestandteil des im Vertrag vorgesehenen Leistungsaustausches gewesen.
Vor diesem Hintergrund ging der BGH auch von der Umsatzsteuerpflichtigkeit dieser Restwertausgleichsforderung aus.
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