BGH: Restwertklausel in Leasingverträgen gilt

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Das Urteil in der Praxis

Der BGH klärt als national höchste Instanz einige durchaus umstrittene Fragen des Leasingrechts. Hierbei entscheidet er praxisnah und bestätigte die in den Leasingbedingungen verwendete Klausel. Für den Leasinggeber bzw. auch den letztendlich betroffenen Händler/ Lieferanten bringt die Entscheidung Rechtssicherheit.

Der Leasingnehmer muss durchaus mit einer solchen Klausel rechnen – auch als unerfahrene Privatperson. Wichtig ist allerdings, dass sich diese Klausel bereits auf der Bestellung deutlich und gut erkennbar für den Leasingnehmer wiederfindet.

Selbstverständlich ist – auch dies hat nunmehr der BGH höchstinstanzlich geklärt – der Restwertausgleich zuzüglich Umsatzsteuer zu bezahlen. Der Händler ist mithin vor der Verwendung von Leasingbedingungen und insgesamt wegen leasingvertraglicher Abschlüsse gut beraten, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen.

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