BGH: Sachmangelhaftung trifft nur den Verkäufer
Hat ein im Internet angebotener Unfallwagen nicht die zugesagten Eigenschaften, so muss ein Käufer mögliche Ansprüche unmittelbar an den Verkäufer adressieren. Ein Anspruch gegenüber „Dritten“ besteht laut BGH nicht.
Hat ein im Internet angebotener Unfallwagen nicht die zugesagten Eigenschaften, so hat der Käufer Ansprüche aus Sachmangelhaftung unmittelbar gegen den Verkäufer. Ein Anspruch gegenüber Dritten aus so genannter „Sachwalterhaftung“ besteht dagegen nicht. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 12.1.2011, AZ: VIII ZR 346/09) entschieden.
Im vorliegenden Fall, den der BGH als Revisionsinstanz zu entscheiden hatte, stellte ein Sachverständiger im Auftrag eines Autohauses einen unfallbeschädigten Pkw in eine Internet-Autobörse ein. Eines der dort präsentierten Fotos zeigte das Fahrzeug mit einer Webasto-Standheizung, die allerdings in der Fahrzeugbeschreibung nicht als Zusatzausstattung erwähnt wurde.
Die Klägerin kaufte daraufhin das Fahrzeug zum Preis von 5.210 Euro vom Autohaus. Vor Abholung des Fahrzeugs baute der Händler die Standheizung aber aus. In dem bei Abholung unterzeichneten Kaufvertrag hieß es dazu: „Standheizung wurde vom Autohaus ausgebaut! Dadurch zwei Löcher im Armaturenbrett beschädigt!“
Die Autofahrerin klagte deshalb vor Gericht gegen den beauftragten Sachverständigen und forderte von ihm die Erstattung der Kosten für den Erwerb und Einbau einer gebrauchten Webasto-Standheizung, insgesamt 787 Euro. Die Beklagtenseite müsse dafür einstehen, dass das übergebene Fahrzeug nicht über die im Internet abgebildete Standheizung verfüge.
Nachdem die Klägerin bereits in den Vorinstanzen verloren hatte, bestätigte auch der BGH als Revisionsinstanz die Abweisung der Klage.
Auszüge aus der Urteilsbegründung
Der BGH verweist in seiner Entscheidung zunächst darauf, dass es zwischen der Klägerin und dem beklagten Sachverständigenbüro, nicht zum Abschluss eines Vertrages gekommen war. Dennoch stützte sich die Klägerin auf das Rechtsinstitut des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Der BGH verneint allerdings eine solche Schutzwirkung des Vertrages zwischen Sachverständigen und Autohaus zu Gunsten eines potenziellen Käufers.
Zwar sei in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt, dass auch Dritte, an einem Vertrag nicht unmittelbar beteiligte Personen, in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen werden können. Dies habe zur Folge, dass der Schuldner ihnen gegenüber zwar nicht zur Leistung, wohl aber unter Umständen zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Die Voraussetzung für eine solche Einbeziehung der Klägerin habe im konkreten Fall allerdings nicht vorgelegen. Einerseits nämlich sei die Haftung des Auftragnehmers nicht ins Uferlose auszuweiten. Anderseits müsse der Kreis der in den Schutzbereich einbezogenen Personen begrenzt bleiben. So scheide die Einbeziehung eines „Dritten“ dann aus, wenn dieser nicht schutzbedürftig ist, weil er beispielsweise eigene Ansprüche gegen den anderen Vertragspartner hat. Dies sei im vorliegenden Fall so.
(ID:370202)