BGH schafft Klarheit bei „fiktiver Abrechnung“
Ein Geschädigter kann im Fall der „fiktiven Abrechnung“ von der gegnerischen Versicherung grundsätzlich die volle Erstattung der Reparaturkosten in einer Markenwerkstatt fordern.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine „Porsche-Entscheidung“ aus dem Jahr 2003 (Urteil vom 29.4.2003, AZ VI ZR 398/02) in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 22.6.2010, AZ: VI ZR 302/08) nochmals nachdrücklich bekräftigt. Demnach kann ein Geschädigter im Fall der „fiktiven Abrechnung“ vom gegnerischen Versicherer grundsätzlich die volle Erstattung der Reparaturkosten in einer Markenwerkstatt fordern.
Das heißt er kann prinzipiell die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrundelegen und muss sich von der Versicherung nur in Ausnahmefällen auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Kfz-Werkstatt verweisen lassen. Dies gilt inbesondere dann, wennn das Auto nicht älter als drei Jahre ist und bislang regelmäßig in einer Markenwerkstatt gewartet und repariert wurde.
Gegenstand der BGH-Entscheidung war ein Kfz-Haftpflichtschaden vom 3.7.2007 bei dem ein mehr als zehn Jahre alter Audi quattro mit einer Laufleistung von über 190.000 Kilometer verunfallte. Der Geschädigte forderte vom gegnerischen Haftpflichtversicherer die komplette Übernahme des Fahrzeugschadens im Wege der „fiktiven Abrechnung“ und legt dabei die Reparaturkosten einer Markenwerkstatt zugrunde. Die beklagte Versicherung zahlte jedoch nur einen Teilbetrag und verwies dabei auf angeblich niedrigere Stundenverrechnungssätze bei freien Werkstätten in der Region. Die Vorinstanzen (Amtsgericht Schwetzingen, Landgericht Mannheim) sprachen dem Kläger die die höheren Stundenverrechnungssätze nicht zu. Daraufhin ging der Kläger in Revision.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil des Landgerichts Mannheim auf und sprach dem Kläger die volle Kostenübernahme zu. Dabei bekräftigte der BGH in seinem Urteil ausdrücklich, dass der Geschädigte grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt einfordern kann, die der von ihm beauftragte Sachverständige auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (siehe auch Senatsurteile vom 20.10.2009, AZ: VI ZR 53/09 und vom 23.2.2010, AZ: VI ZR 91/09).
Nach Aufassung des BGH kann der Versicherer den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht „nur ausnahmsweise“ auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit bei einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen.
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