BGH stärkt Händlerrechte in der Insolvenz

Autor / Redakteur: Joachim von Maltzan / Joachim von Maltzan

Der Hersteller darf in der Insolvenz des Händlers dessen Ausgleichsansprüche nicht mit eigenen Forderungen aufrechnen.

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(Archiv: Vogel Business Media)

Der Hersteller darf in der Insolvenz des Händlers dessen Ausgleichsansprüche nicht mit eigenen Forderungen aufrechnen. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hat nun Branchenanwalt Prof. Dr. Jürgen Creutzig von der Kanzlei Creutzig & Creutzig in Köln hingewiesen.

In vielen Händlerverträgen ist festgehalten, dass der Hersteller den Vertrag fristlos kündigen kann, wenn der Vertragshändler die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt hat. In dem hier in Rede stehenden Fall hatte der beklagte Hersteller, nachdem das Gericht das Insolvenzverfahren eröffnet hatte, erklärt, den Ausgleichsanspruch des Händlers gegen Forderungen aus dem Händlervertrag aufrechnen zu wollen. Ob diese Aufrechnung wirksam war, hat der Bundesgerichtshof in dem jetzt veröffentlichten Urteil vom 7.5.2013 (AZ. IX ZR 191/12) beantwortet.

Dabei falle auf, dass der BGH mitteilt, dass Grund und Höhe des Ausgleichsanspruchs mit 128.988,46 Euro brutto außer Streit standen, so Creutzig. Das sei wichtig, denn in vielen Fällen behaupteten die Hersteller, dass es keinen Ausgleichsanspruch gebe, wenn sie den Händlervertrag fristlos kündigten, nachdem der Händler die Insolvenz angemeldet habe. „Das ist unzutreffend; es kommt immer auf den Einzelfall an“, so Creutzig.

Streitige Aufrechnung

Der Insolvenzverwalter hielt die Aufrechnung seitens des Herstellers für unwirksam und verklagte ihn darauf, den aufgerechneten Betrages zur Insolvenzmasse zu zahlen. Der BGH hat dem Insolvenzverwalter recht gegeben. Das Gericht begründete die Unwirksamkeit der Aufrechnung mit Regelungen aus der Insolvenzordnung (InsO). Denn der Insolvenzantrag sei dem Hersteller bereits zum Zeitpunkt der Kündigung bekannt gewesen. Der Hersteller habe die Aufrechnungslage durch Ausspruch der fristlosen Kündigung selbst herbeigeführt.

Gegenstand der Anfechtung sei die Herstellung der Aufrechnungslage. Die Gläubigerbenachteiligung folge daraus, dass der Ausgleichsanspruch nicht mehr für die Gesamtheit der Gläubiger zur Verfügung stehe. „In dem Zusammenhang hat der BGH festgestellt, dass die insolvenzrechtliche Unwirksamkeit nur die gläubigerbenachteiligende Wirkung der Herstellung der Aufrechnungslage ergreift, nicht jedoch das Grundgeschäft, nämlich die Kündigung. Die bleibt wirksam", so Creutzig.

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