BGH Autokredit-Klausel bei Mercedes gilt auch nicht für Unternehmer

Quelle: dpa, gr 2 min Lesedauer

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Für Mercedes ist das Dieselthema noch lange nicht vorbei. Nun hat erneut der Bundesgerichtshof gegen den Autobauer geurteilt und sich auf die Seite der Verbraucher gestellt. In dem Verfahren ging es um viel zu weit gefasste Klauseln in Darlehensverträgen.

(Bild:  Simon – VCG)
(Bild: Simon – VCG)

Im Rahmen der Dieselaffäre haben Mercedes-Käufer beim Abschluss ihres Autokredits auch dann keine etwaigen Schadenersatz-Ansprüche verloren, wenn sie beim Vertragsschluss als Unternehmer auftraten. Es mache keinen Unterschied, ob der Kunde als Unternehmer oder als Verbraucher gehandelt habe, urteilte der als „Dieselsenat“ bekannt gewordene Zivilsenat VIa am Montag in Karlsruhe (VIa ZR 155/23).

Grundsätzlich hatte der BGH – im Fall eines Verbrauchers – schon im April eine entsprechende Klausel in den Darlehensverträgen der Mercedes-Benz-Bank für unwirksam erklärt, weil sie zu weit gefasst sei (Az. VIa ZR 1517/22).

Die Klausel betreffe auch Ansprüche, die Kunden entstehen, wenn sie nach Abschluss eines Darlehensvertrags von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Dadurch verschlechtere sich die Position der Käufer auf gesetzeswidrige Weise. Der Kläger in diesem Fall hatte beim Autokauf einen Finanzierungsvertrag unterzeichnet, in dem stand, dass der Darlehensnehmer als Sicherheit unter anderem auch gegenwärtige und zukünftige Ansprüche gegen Daimler an die Bank abtritt – „gleich aus welchem Rechtsgrund“.

OLG-Urteil aufgehoben

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart war der Ansicht gewesen, der Mann sei daher nicht mehr berechtigt, Mercedes-Benz wegen angeblich illegaler Abgastechnik auf Schadenersatz zu verklagen. Die BGH-Richter sahen das anders und hoben das Urteil auf. Die Urteilsfindung in dem Rechtsstreit an sich steht aber noch aus, da der BGH das Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, also an das OLG Stuttgart, zurückverwiesen hat. Das Berufungsgericht wird laut dem BGH nunmehr zu klären haben, ob die Beklagte dem Kläger aus unerlaubter Handlung haftet.

Wörtlich heißt es in dem Urteilsspruch des BGH:

Das Berufungsgericht hat aber unzutreffend angenommen, die Abtretungsklauseln seien wirksam, so dass der Kläger nicht aktivlegitimiert sei. Das Berufungsgericht hat dabei übersehen, dass die Klauseln einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1, §§ 134, 400 BGB, § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ohne Wertungsmöglichkeit nicht standhalten. Sie weichen zulasten des Klägers von zwingenden Vorschriften ab. Unerheblich ist, ob der Kläger als Unternehmer oder als Verbraucher gehandelt hat. Die § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 400 BGB sind zwingendes Recht. § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist auch auf Renten anwendbar, die Selbständigen gezahlt werden. Insoweit ist der persönliche Schutzbereich weiter als sonst bei Regeln über die Pfändung von Arbeitseinkommen.

Weiter weist der BGH darauf hin, dass die angefochtenen Klauseln auch nicht in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil zerlegt werden könnten. Sie sind somit insgesamt unwirksam.

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