BGH: Trotz Standards kein Servicevertrag
Der Bundesgerichtshof sieht auch bei Erfüllung der Qualitätsstandards keinen Anspruch auf Zulassung als Vertragswerkstatt. Damit stellt sich das Gericht gegen europäische Vorgaben.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einen kartellrechtlichen Anspruch auf die Autorisierung als Nutzfahrzeugwerkstatt abgelehnt. Demnach sieht das oberste deutsche Gericht in zwei gleich lautenden Urteilen den Anspruch auf Zulassung als Vertragswerkstatt weder im Sinne der Kfz-GVO 2002 und 2010 noch nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) gegeben (AZ: KZR 6/09 und KZR 7/09).
Damit steht der BGH letztinstanzlich dem Urteil des Oberlandgerichts München entgegen. Dieses hatte bei Nachweis der Erfüllung der Qualitätsstandards – in diesem Fall des Nutzfahrzeugherstellers MAN – einen Anspruch auf Autorisierung als Vertragswerkstatt zugesprochen.
Dabei vertrat der Bundesgerichtshof folgende Ansichten:
- Sachlich relevanter Markt: Dieser ist nicht der Endkundenmarkt für die Inanspruchnahme von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für Nutzfahrzeuge, sondern der vorgelagerte Markt, auf dem sich die Werkstätten als Nachfrager und die Hersteller von Nutzfahrzeugen und andere Unternehmen als Anbieter von Ressourcen gegenüberstehen, die zur Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten eingesetzt werden.
- Marktbeherrschende Stellung: Nach Festlegung des sachlich relevanten Marktes und des räumlich relevanten Marktes (Bundesrepublik Deutschland) sieht der BGH keine marktbeherrschende Stellung auf diesem Markt. Demnach reicht auch ein Marktanteil von „über 30 Prozent bzw. über einem Drittel“ für die Annahme einer marktbeherrschenden Stellung auf dem hier relevanten vorgelagerten Markt nicht aus.
- Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung: Aus Sicht des BGH kann auch die Kfz-GVO keinen Anspruch auf Autorisierung geben.
- Kartellrecht: Aufgrund fehlender unternehmensbedingter Anhängigkeit sowie fehlender sortimentsbedingter Abhängigkeit sieht das Gericht keinen Anspruch aus dem nationalen Kartellrecht für Mitglieder eines Vertriebsnetzes gegeben.
ZDK-Rechtsexperte Ulrich Dilchert kommt zu dem Fazit: „Zumindest in dem hier vorliegenden Fall hat der BGH einen Autorisierungsanspruch aus dem Kartellrecht abgelehnt.“ Ob die Anwendung der Grundsätze des BGH einerseits im Pkw-Bereich und andererseits vor allem in Fällen, in denen ein gekündigter, vormals zum Netz des betroffenen Herstellers gehörender Betrieb eine Autorisierung beim selben Hersteller begehrt, zum gleichen Ergebnis führt, sei fraglich.
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