BGH unterstreicht Klagerecht der Händlerverbände
Die obersten Zivilrichter haben die Händlerverbände gestärkt. Ein aktuelles Urteil betont deren Berechtigung, juristisch gegen Hersteller und Importeure vorzugehen, auch wenn sie nur im Namen einzelner Mitglieder handeln.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Selbstverständnis der Händlerverbände als Interessenvertretung der Mitglieder gestärkt. Den höchsten Zivilrichtern zufolge kann ein Händlerverband gegen seinen Hersteller oder Importeur klagen, sobald die Rechtsverfolgung der satzungsgemäßen Wahrnehmung der geschäftlichen Belange seiner Mitglieder entspricht. Nach Angaben von Branchenanwalt Jürgen Creutzig habe das Gericht mit Urteil vom 21. September entschieden, dass ein Verband auch Klagen im Namen einzelner Mitglieder führen kann, wenn sie dem Zweck dienen, die geschäftlichen Belange aller Mitglieder oder wenigstens der Mehrheit der Mitglieder zu verfolgen (Az.: VIII ZR 118/10).
Im verhandelten Fall hatte Citroën Deutschland die Margen, die nicht im Händlervertrag geregelt waren, bei bestimmten Modellen einseitig gekürzt. Verhandlungen des Händlerverbandes über die Erhöhung der Händlermargen blieben ohne Ergebnis. Darauf wurde der Kläger, der Händlerverband, in eigens dazu berufenen Mitgliederversammlungen einstimmig beauftragt, die „notwendigen rechtlichen Schritte einzuleiten, um eine Rückgängigmachung der Margenreduzierungen zu erreichen“.
Netzkündigung verändert Sachlage
Weil der beklagte Importeur seine Händlerverträge zum 31. Mai 2011 gekündigt hat, hat der klagende Händlerverband in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Köln seinen Klageantrag geändert. Er hat nunmehr die Beklagte auf Unterlassung der vorgenannten Margenkürzungen für den Zeitraum bis zum 31.05.2011 in Anspruch genommen. Das OLG äußerte prozessuale Bedenken: Der Kläger habe die betroffenen Verbandsmitglieder nicht ausreichend offengelegt und deshalb müsse die Klage, wenn der Kläger sie nicht ändere, als unzulässig abgewiesen werden.
„Der Kläger hat daraufhin das einzig Richtige getan“, kommentiert die Kanzlei Creutzig den Fall. Er habe in einem prozessualen Hilfsantrag seinen Unterlassungsantrag auf neun namentlich benannte Mitgliedsunternehmen beschränkt, deren Geschäftsführer dem Vorstand des Klägers angehören. Er hat damit vermieden, alle Mitglieder des Händlerverbandes namhaft zu machen. Trotzdem hatte das Oberlandesgericht diese Anträge als unzulässig angesehen und die Klage abgewiesen. Dieser Rechtsansicht hat nun der Bundesgerichtshof einen Riegel vorgeschoben.
Nach Ansicht des BGH könne jeder Händlerverband gerichtlich gegen seinen Hersteller oder Importeur vorgehen, wenn die formalen Voraussetzungen gegeben sind, heißt es in den Creutzig-Ausführungen weiter. Formal müsse dies in der Satzung festgeschrieben sein und eine entsprechende Mitgliederversammlung möglichst einstimmig einen entsprechenden Beschluss gefasst haben. Zum anderen sei erforderlich, dass der Verband selbst „ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs hat“.
Einzelinteressen bleiben nicht klagefähig
Damit hat der BGH klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Klage nicht der Geltendmachung von Einzelinteressen dienen dürfe. Das war im Streitfall nicht der Fall: Eine satzungsgemäße Wahrnehmung der geschäftlichen Belange der Mitglieder setzt nämlich, so der BGH, nicht zwingend voraus, dass rechtliche Schritte für alle oder zumindest für die Mehrheit der Mitglieder eingeleitet werden. Vielmehr kann auch eine auf einzelne Mitglieder beschränkte Klage dem Zweck dienen, die geschäftlichen Belange sämtlicher oder wenigstens der Mehrheit der Mitglieder zu verfolgen.
„Damit“, so Creutzig abschließend, „hat der BGH die Voraussetzungen für die sogenannte gewillkürte Prozessstandschaft eines Händlerverbandes gegenüber seinem Hersteller oder Importeur geklärt. Entscheidend für das schutzwürdige Interesse des Klägers – und damit die Zulässigkeit einer Klage des Verbandes, wobei nur einige Mitglieder namentlich aufgeführt werden – ist daher nicht die Anzahl der Mitglieder, für die er einen Zivilprozess führt, sondern ob das Klageziel auch die geschäftlichen Interessen der übrigen Mitglieder berührt und sich nicht in der – vom Satzungszweck nicht gedeckten – Durchsetzung von Individualinteressen erschöpft“.
Diese Voraussetzungen lagen hier vor, die Klage durfte also nicht wegen Unzulässigkeit abgewiesen werden. Der BGH hat den Prozess an das OLG Köln zurückverwiesen. Dieses muss nun entscheiden, ob die Margenkürzung berechtigt war oder nicht.
Fazit: Das Urteil stellt eine wichtige Entscheidung zugunsten der Händlerverbände dar. Es hievt sie auf Augenhöhe mit ihren Herstellern und Importeuren. Dass dies angesichts des leider immer wieder festzustellenden nicht partnerschaftlichen Verhaltens von Herstellern oder Importeuren dringend nötig ist, braucht nicht besonders betont zu werden. Außerdem sind die Händlerverbände nicht gezwungen, die Namen ihrer Mitglieder preiszugeben. Die Preisgabe der Namen war bisher eine „beliebte“ Forderung von Herstellern und Importeuren – und damit eine praktische Bremse, gegen sie Klage zu erheben. Dies ist nun beendet.
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