BGH unterstreicht Schadenminderungspflicht

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Macht eine Versicherung ein Restwertangebot, muss es ein Unfallgeschädigter annehmen, wenn ihm dies mühelos möglich ist. Zudem muss das Gebot vorliegen, bevor der Geschädigte selbst aktiv wird.

Ein Unfallgeschädigter muss bei der Abwicklung eines Unfallschadens so weit wie möglich an der Geringhaltung der Schadenhöhe mitwirken. Im Einzelfall muss er daher, von einer grundsätzlich zulässigen Verwertung des Unfallfahrzeugs Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen. Zu diesem Schluss kommt der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 1. Juni 2010 (AZ: VI ZR 316/09).

Im vorliegenden Fall hatte der geschädigte Kläger vor dem Verkauf seines Unfallfahrzeugs von der beklagten Versicherung ein Restwertgebot in Höhe von 1.730 Euro erhalten. Dieses Gebot ignorierte der Geschädigte jedoch und verkaufte den Wagen zu dem durch einen beauftragten Sachverständigen ordnungsgemäß am regionalen, allgemeinen Markt ermittelten Restwert von 800 Euro. Die beklagte Versicherung rechnete auf Grundlage des nicht realisierten Restwerts von 1.730 Euro ab, der Kläger klagte folglich auf die Differenz von 930 Euro.

Der BGH wiederholt in diesem Urteil zunächst die Grundsätze seiner Restwertrechtsprechung. Die Richter bestätigen dabei, dass die „richtige“ Restwertermittlung am regionalen allgemeinen Markt zu erfolgen hat. Daraus folgt unmittelbar, dass der Geschädigte sein Fahrzeug zu dem so ermittelten Preis verkaufen darf, ohne dass er gegen seine Schadenminderungspflicht verstößt.

Andere Situation bei Sondermärkten

Nochmals betont das Gericht in dem Urteil, dass der Geschädigte, der sein Auto gerade an eine ihm vertraute Vertragswerkstatt oder als Inzahlunggabe beim Erwerb eines anderen Fahrzeugs an einen Gebrauchtwagenhändler verkaufen will, nicht auf bessere Gebote verwiesen werden kann, die durch die Einschaltung spezialisierter Restwertaufkäufer auf einem Sondermarkt erzielt werden können.

Allerdings müssen Gründe wie die vorgenannten aus Geschädigtensicht erkennbar sein. Der bloße Verweis auf die Dispositionsfreiheit des Geschädigten reicht nicht. Der BGH spricht in diesem Urteil von „besonderen Umständen“, wobei „enge Grenzen“ einzuhalten seien. Es geht im Grunde aber um den häufigen Fall, dass dem Geschädigten eigentlich egal ist, an wen das Auto verkauft wird.

Wenn in diesem Fall ein höheres Gebot durch die Versicherung rechtzeitig vorgelegt wird und der Geschädigte zu dessen Realisierung nicht mehr als einen Anruf tätigen muss, muss er sich dieses höhere Gebot auch im Falle eines tatsächlichen Verkaufs zu einem niedrigeren Preis entgegenhalten lassen. Im vorliegenden Fall hatte er keinen Anspruch auf die restlichen 930 Euro.

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