BGH-Urteil: Schadenersatz bei Händlervertragskündigung

Redakteur: Jens Rehberg

Ist eine fristlose Kündigung des Kfz-Herstellers unwirksam und kündigt daraufhin der Vertragshändler seinerseits deswegen fristlos, muss der Hersteller ihm Schadenersatz zahlen.

Ist eine fristlose Kündigung des Kfz-Herstellers unwirksam und kündigt daraufhin der Vertragshändler seinerseits deswegen fristlos, muss der Hersteller ihm Schadenersatz zahlen. Diesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof in einem jüngst veröffentlichten Urteil (AZ: VIII ZR 151/05 vom 16.07.2008) bekräftigt.

Rechtsanwältin Dr. Susanne Creutzig von der Kanzlei Creutzig & Creutzig in Köln weist darauf hin, dass es in dem Urteilsfall zwar um einen Handelsvertretervertrag gehe, „die Grundsätze dieses Urteils“, so Creutzig, „finden aber auch Anwendung auf den Vertragshändlervertrag“.

Der Schadenersatzanspruch folge aus § 89a Abs.2 HGB. Danach kann der Handelsvertreter beziehungsweise der Vertragshändler Schadenersatz für die Zeit geltend machen, bis zu der der Hersteller den Handelsvertreter-/Händlervertrag hätte ordentlich kündigen können. „Das sind je nach Vertrag jeweils mindestens zwei Jahre“, so die Anwältin.

Die Vorschrift soll Handelsvertretern beziehungsweise Vertragshändlern Ersatz für den durch die vorzeitige Beendigung des Vertrages verursachten Schaden gewähren. Susanne Creutzig rät, eine fristlose Kündigung seitens des Herstellers in jedem Fall überprüfen zu lassen und gegebenenfalls durch eine eigene fristlose Kündigung zu beantworten, damit danach Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können.

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