BGH-Urteil: Wirtschaftlichkeit ist entscheidend

Redakteur: Christoph Baeuchle

Für die Entschädigung beim Nutzungsausfall ist die Wirtschaftlichkeit entscheidend. Dies muss nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs im Einzelfall geklärt werden.

Steht einem Geschädigten nach einem Unfall über den veranschlagten Zeitraum für die Ersatzbeschaffung hinaus keine Entschädigung für den Nutzungsausfall zu, so kann er auch keine fiktiven Kosten für die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs bis zur Lieferung seines bestellten Fahrzeuges geltend machen. Zu dieser Entscheidung kommt der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.3.2009 (Az: VI ZR 218/08).

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Geschädigte nach einem Totalschaden einen Mietwagen über die ursprünglich eingeräumte Zeit zur Ersatzbeschaffung geltend gemacht, um die Zeit bis zur Lieferung seines bereits zuvor bestellten Fahrzeuges zu überbrücken. Die Versicherung, die für den Unfallschaden haftete, wollte dafür nicht aufkommen.

Nun hat der BGH entschieden, dass dem Kläger keine weitere Entschädigung über die ursprünglichen Mietwagenkosten für die Zeit der Ersatzbeschaffung hinaus zusteht. Auch für den Schaden des Nutzungsausfalls würden die schadensrechtlichen Grundsätze der subjekt-bezogenen Schadensbetrachtung, des Wirtschaftlichkeitsgebots und des Bereicherungsverbots gelten.

Fiktive Entschädigung ist schwierig durchsetzbar

Maßgebend für die Entschädigung sei, wie sich der Nutzungsbedarf des Geschädigten im jeweiligen Fall während der Gebrauchsentbehrung tatsächlich gestaltet habe. Ob ein Schaden als adäquater Folgeschaden tatsächlich entstanden ist, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Dazu muss ein Ersatzwagen wirklich ge- und verkauft werden. Der Schaden sei deshalb aber auch nur dann zu ersetzen, wenn er tatsächlich vermögensrechtlich eingetreten ist.

Das Urteil zeige erneut, wie schwierig die Schadensposition „abstrakte“ beziehungsweise fiktive Nutzungsausfallentschädigung rechtlich durchsetzbar ist, so der ZDK in seinem Fazit. Das Urteil bedeute, dass der Geschädigte beim Erwerb eines noch nicht lieferbaren Ersatzfahrzeugs eine Nutzungsausfallentschädigung regelmäßig nur dann beanspruchen kann, wenn er sich tatsächlich für die Zwischenzeit zur Lieferung ein Fahrzeug kauft oder anderweitig über zum Beispiel Mietwagenkosten einen Nutzungswillen erkennen lässt. Bleibt er im Anschluss an die Mietzeit nicht „weiter beweglich“, riskiert er den Einwand, „dass kein Nutzungswille vorhanden ist“.

Auch beim Erwerb eines Zwischenfahrzeugs muss der Geschädigte die effektiven Kosten für den An- und Verkauf über den Daumen peilen. Denn diese Kosten werden ja nur bis zur Höhe der tatsächlich zu ersetzenden Nutzungsausfallentschädigung erstattet werden.

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