BGH-Urteil zu erforderlichen Mietwagenkosten

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Der Tatrichter darf bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten die Schätzgrundlage frei wählen. Die Eignung bedarf nur der Klärung, wenn aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den Fall erheblich auswirken.

Der Tatrichter darf bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den „Normaltarif“ grundsätzlich auf der Grundlage von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, ermitteln. Die Eignung solcher Listen oder Tabellen zur Schadensschätzung bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Das geht aus einem BGH Urteil vom 18. Mai 2010 hervor (AZ: VI ZR 293/08).

Der BGH erwähnt in einer Entscheidung erstmals die sogenannte Fraunhofer Erhebung. Zu entscheiden war über einen Kfz-Haftpflichtschaden. Der Geschädigte mietete für 1.770,80 Euro einen Ersatzwagen an. Außergerichtlich bezahlte die beklagte unfallgegnerische Kfz-Haftpflichtversicherunglediglich 753,00 Euro. Das Amtsgericht Viechtach sprach noch weitere 126,80 Euro zu. Hierauf ging die Klägerin in Berufung und erhielt vom Landgericht Deggendorf insgesamt 1.017,80 Euro zugesprochen. Hierbei erfolgte eine Schadensschätzung anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels 2006. Hiergegen ging die Beklagte Versicherung in Revision. Die Beklagte wandte sich gegen die Schätzgrundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels. Zunächst begegnet der BGH diesen Ausführungen mit dem bekannten Hinweisen auf die Freiheit des Tatrichters bei der Wahl der Schätzgrundlage und die grundsätzliche Geeignetheit des Schwacke-Automietpreisspiegels.

Hierzu der BGH: „Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. ... Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. ... Demgemäß hat der Senat mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den „Normaltarif“ grundsätzlich auch auf der Grundlage des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im maßgeblichen Postleitzahlengebiet (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann. ...“

Soweit so gut bestätigt mithin auch in dieser Entscheidung der BGH den Schwacke-Automietpreisspiegel. Nunmehr nimmt allerdings der BGH erstmalig Bezug auf die sogenannte Fraunhofer-Liste, in dem er weiter ausführt:

„Er (der BGH, der Verfasser) hat auch die Schätzung auf der Grundlage des „Schwacke-Mietpreisspiegels 2006“ grundsätzlich nicht als rechtsfehlerhaft erachtet. ..., was jedoch nicht bedeutet, dass eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen, wie etwa der sogenannten Fraunhofer-Liste, oder einer Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen ... grundsätzlich rechtsfehlerhaft wäre.“

Diese Hinweise des BGH sind neu, wenn auch zu erwarten gewesen.

Immer wieder betonte der BGH die Freiheit des Tatrichters bei der Wahl der Schätzgrundlage. Zu betonen ist allerdings, dies werden nunmehr viele Versicherer behaupten, dass der BGH sich gerade nicht für oder gegen Schwacke bzw. Fraunhofer entschieden hat, sondern lediglich festgestellt hat, dass zur Schadensschätzung mehrere Schätzgrundlagen geeignet sind.

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