BGH-Urteil zu fiktiver Abrechnung bei Eigenreparatur und Weiterverkauf
Der Geschädigte kann Reparaturkosten netto laut Gutachten, die zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert liegen, nur dann verlangen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt.
Ein Unfallgeschädigter kann – fiktiv – die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und es zu diesem Zweck, falls erforderlich, verkehrssicher (teil-) reparieren lässt. Vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich repariert oder reparieren lässt, Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, regelmäßig nur ersetzt verlangen, wenn er den konkret angefallenen Reparaturaufwand geltend macht. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 23.11.2010 (AZ: VI ZR 35/10) entschieden.
Im vorliegenden Fall beliefen sich laut Gutachten die Reparaturkosten auf 23.549,54 Euro brutto (19.789,35 netto), der Wiederbeschaffungswert brutto auf 39.000 Euro und der Restwert auf 18.000 Euro, die Wertminderung auf 3.000 Euro. Der Wiederbeschaffungsaufwand betrug demnach 21.000 Euro und lag damit unter den Reparaturkosten brutto. Der Geschädigte ließ sein Fahrzeug in Eigenregie reparieren und verkaufte es fünf Monate nach dem Unfall für 32.000 Euro.
Der Geschädigte verlangte die Reparaturkosten netto zuzüglich der Wertminderung, die Versicherung wollte lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand zahlen.
Nachdem das Oberlandesgericht (OLG) Köln als Vorinstanz dem Geschädigten Recht gegeben hatte, bekam der BGH mit diesem Fall die Gelegenheit, einige Grundsätze seiner Rechtsprechung im Kfz-Schaden zu wiederholen und klarzustellen. Das OLG Köln hatte das Urteil des BGH vom 05.12.2006 (VI ZR 77/06) zum Ausgangspunkt seiner Argumentation gemacht: Das Fahrzeug sei zwar innerhalb der Sechs-Monats-Frist verkauft worden. Aber die Sechs-Monats-Frist gelte nur bei der fiktiven Abrechnung, nicht aber im Falle einer tatsächlichen Reparatur, wie sie hier vorlag. Der BGH wendet vorliegend aber ein, dass der Geschädigte nicht wie im 2006er Fall die Kosten für die tatsächliche Durchführung der Reparatur verlangt, sondern fiktiv abrechnen will. Und bei der fiktiven Abrechnung sei sehr wohl die sechsmonatige Weiternutzung erforderlich. Referenzurteil ist für den BGH daher sein Urteil vom 29.04.2008 (AZ: VI ZR 220/07).
Der BGH hätte die Sache wohl anders bewertet, wenn der Geschädigte nachgewiesen hätte, dass die von ihm durchgeführten Reparaturen einen Umfang hatten, der den Vorgaben des Gutachtens entsprach. Dies war hier aber gerade nicht der Fall.
Auszug aus der Urteilsbegründung:
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kann ein Unfallgeschädigter fiktiv die vom Sachverständigen geschätzten (über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden) Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt und es zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2003 – VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395 ff.; vom 23. Mai 2006 – VI ZR 192/05, BGHZ 168, 43 ff. und vom 29. April 2008 – VI ZR 220/07, VersR 2008, 839). Im Streitfall sind die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensabrechnung nicht erfüllt, da der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das unfallgeschädigte Fahrzeug bereits vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist weiterverkauft hat.
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