BGH-Urteil zu Haftungsfragen bei gewerblicher Kfz-Miete

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Bei der Vereinbarung einer Haftungsreduzierung in einem gewerblichen Kfz-Mietvertrag verliert der Mieter den Versicherungsschutz nicht, wenn ein Dritter, dem er das Fahrzeug überlassen hat, das Fahrzeug schuldhaft beschädigt.

Vereinbaren die Parteien eines gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrages gegen Entgelt eine Haftungsreduzierung für den Mieter nach Art der Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung, so verliert der Mieter den Versicherungsschutz nicht, wenn ein Dritter, dem er das Fahrzeug überlassen hat, dieses schuldhaft beschädigt. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem Urteil vom 20.5.2009 entschieden (AZ: XII ZR 94/07).

In dem konkreten Fall hatte eine gewerbliche Autovermietung geklagt. Diese vermietete an den Beklagten einen Kleintransporter. Der Beklagte wiederum untervermietete den Kleintransporter an einen Dritten.

In den Vertragsbedingungen hieß es unter anderem:

  • „ 9. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für während der Dauer des Mietvertrages entstandenen Schäden am Fahrzeug…Bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte – einschließlich der in Ziffer 3 bezeichneten Fahrer – haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten, wie für eigenes Handeln.

  • 10. Haftungsreduzierung

Der Mieter kann – vorbehaltlich Ziffer 11 – seine Haftung nach Ziffer 9 durch Abschluss der Optionen „Haftungsreduzierungen für alle Schäden einschließlich Fahrzeugdiebstahl“….gegen Zahlung der entsprechenden Zusatzgebühr auf eine bestimmte Selbstbeteiligung (SB) pro Schadensfall reduzieren….

  • 11. Wegfall der Haftungsreduzierung

….Auch im Falle vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Schäden tritt die Haftungsreduzierung nach Ziffer 10 nicht ein….“

Die Haftungsreduzierung wurde zwischen der Klägerin und der Beklagten mit einer Selbstbeteiligung vereinbart.

Der BGH bestätigte die Rechtsansicht des Berufungsgerichts. „Nach Treue und Glauben“ muss der gewerbliche Autovermieter demnach die Interessen zukünftiger Vertragspartner schon bei der Festlegung seiner AGB angemessen berücksichtigen.

Der Vertragspartner des Autovermieters darf darauf vertrauen, dass die Reichweite des Mietvertrages des vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspricht, welchen er als Eigentümer des Kraftfahrzeugs und als Versicherungsnehmer in der Fahrzeugvollversicherung genießen würde.

Die Grundsätze der Rechtsprechung des BGH zum Kaskofall sind übertragbar. Gem. §61 VVF a.F. (nunmehr §81 VVG) wird der Versicherer von seiner Leistungspflicht nur dann frei, wenn der Versicherungsnehmer selbst grob fahrlässig oder gar vorsätzlich den Versicherungsfall herbeigeführt hat. Mindestens grob fahrlässiges Verhalten von Dritten, hier dem Untermieter, kann also dem Hauptmieter grundsätzlich nicht zugerechnet werden.

Im Kaskoversicherungsrecht ist allerdings anerkannt, dass eine Zurechnung ausnahmsweise doch erfolgt, wenn der Untermieter Repräsentant des Hauptmieters war. In diesem Fall wird der Versicherer ausnahmsweise doch von seiner Leistungspflicht frei.

Diese Grundsätze des Kaskorechts überträgt nunmehr die Rechtsprechung des BGH auf den Fall so genannter vertraglich vereinbarter Haftungsreduzierungen. Hier tritt der Autovermieter selbst als Quasi-Versicherer auf. Der gewerbliche Kraftfahrzeugvermieter muss also ein besonderes Augenmerk auf die Frage legen, ob im Falle eines Verkehrsunfalls der Dritte Repräsentant des Mieters war. Hierzu ist die gefestigte Rechtsprechung des BGH zum so genannten Repräsentanten heranzuziehen.

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