BGH-Urteil zu Pkw-Gespann-Unfall

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes befasst sich ausführlich mit dem Begriff des gezogenen Fahrzeuges.

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Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 04.03.2015 (AZ: IV ZR 128/14) befasst sich ausführlich mit dem Begriff des gezogenen Fahrzeuges. Weiterhin befasst es sich mit der Frage, ob eine bestimmte Klausel eines Versicherungsvertrages gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstößt, was der BGH verneint.

Bei jeglichem Unfallgeschehen zwischen einem Zugfahrzeug und einem gezogenen Fahrzeug sollte die anwaltliche Vertretung diese Grundsätze kennen und heranziehen.

Im dem konkreten Fall nahm ein Versicherungsnehmer seinen Vollkaskoversicherer in Anspruch, da ein an seinem Fahrzeug befestigter Anhänger das ziehende Fahrzeug beschädigt hatte.

Der Versicherungsnehmer teilte der Vollkaskoversicherung mit, dass während einer Fahrt mit dem versicherten Pkw und einem Anhänger letzterer beim Rückwärtsfahren kurz stehen geblieben war und dann unvermittelt nach rechts gedreht hat. Dabei habe sich der Anhänger in die hintere Seite des Pkw gedreht und dessen hinteren rechten Kotflügel eingedrückt. Aufgrund des Stehenbleibens des Anhängers müsse es eine Einwirkung von außen gegeben haben, sei es durch den Fahrbahnzustand oder dergleichen.

Maßgebend für den BGH-Fall waren die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (A.2.3.2 AKB), die wie folgt lauten:
„Versichert sind Unfälle des PKW. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf den PKW einwirkendes Ereignis. Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z.B. … Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen.“

Der Versicherungsnehmer beantragte die Verurteilung der Vollkaskoversicherung, seine Schadenaufwendungen zu bezahlen und festzustellen, dass diese ihm alle weiteren Schäden in Folge des geltend gemachten Unfallschadens zu ersetzen habe.

Die beklagte Vollkaskoversicherung berief sich darauf, dass der behauptete Verkehrsunfall nicht versichert sei, weil er sich zwischen einem ziehenden und einem gezogenen Fahrzeug im Sinne der AKB ereignet habe.

Die Vorinstanzen (AG Dresden, Urteil vom 14.02.2013, AZ: 110 C 5889/12 und LG Dresden, Urteil vom 26.03.2014, AZ: 8 S 149/13) wiesen die Klage des Versicherungsnehmers jeweils ab. Mit der Revision verfolgte der Kläger sein Klagebegehren weiter.

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