BGH-Urteil zum Minderwertausgleich bei Leasingfahrzeugen
Ein Minderwertausgleich, den der Leasinggeber nach Vertragsablauf wegen einer über normalen Verschleiß hinausgehenden Verschlechterung der zurückzugebenden Sache beanspruchen kann, ist ohne Umsatzsteuer zu berechnen.
Ein Minderwertausgleich, den der Leasinggeber nach regulärem Vertragsablauf wegen einer über normale Verschleißerscheinungen hinausgehenden Verschlechterung der zurückzugebenden Leasingsache vom Leasingnehmer beanspruchen kann, ist ohne Umsatzsteuer zu berechnen, weil ihm eine steuerbare Leistung des Leasinggebers (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) nicht gegenübersteht und der Leasinggeber deshalb darauf keine Umsatzsteuer zu entrichten hat (Fortführung des Senatsurteils vom 14. März 2007 – VIII ZR 68/06, WM 2007, 990). Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 18.05.2011 entschieden (AZ: VIII ZR 260/10).
Bei der Rückgabe von Leasingfahrzeugen mit Kilometerabrechnung lassen die Leasinggeber den Wagen in der Regel durch einen Sachverständigen begutachten, um einen eventuellen Minderwert „wegen übermäßiger Abnutzung“ feststellen zu lassen. Es geht hierbei um Beulen, Kratzer oder ähnliches, für die weder ein Verschulden des Leasingnehmers noch eines Dritten festgestellt werden kann, für die also keine Ausgleichsansprüche des Leasingnehmers wegen eines Unfalls bestehen, denn diese „schadensbedingten“ Wertminderungen waren auch schon bisher von der Umsatzsteuer ausgenommen. Dagegen verlangten die Leasinggeber auf die Ansprüche wegen „übermäßiger Abnutzung“ bislang Umsatzsteuer. Dieser Praxis hat der BGH nun eine Absage erteilt.
Die Rechtsfrage war lange umstritten. Der BGH hatte am 14.3.2007 (AZ: VIII ZR 68/06) entschieden, dass mangels einer steuerbaren Leistung im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.1 UStG keine Umsatzsteuer verlangt werden darf, wenn der Leasinggeber den Vertrag wegen eines Verschuldens des Leasingnehmers außerordentlich kündigt oder wenn noch ein Anspruch des Leasinggebers auf Ausgleich seines noch nicht amortisierten Gesamtaufwandes besteht und der Leasingnehmer an der Beendigung des Vertrages keine Schuld hatte (ordentliche oder außerordentliche Kündigung oder Aufhebung). An dieser Entscheidung hatten sich einige Instanzgerichte orientiert und entschieden, dass die Ausführungen auf die Frage der Wertminderung übertragbar seien und deshalb auch hier keine Umsatzsteuer berechnet werden könne. Im Bundesfinanzministerium war man bislang aber der Auffassung, dass es sich bei Zahlungen zum Ausgleich eines Minderwertes gewissermaßen um ein Entgelt für die bereits erfolgte Leistung des Leasinggebers handele, also für die Gebrauchsüberlassung des Leasingfahrzeuges (oder sonstigen Gegenstandes).
Auszug aus der Urteilsbegründung
Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung kann die hier vereinbarte Zahlung zum Ausgleich eines Minderwerts auch nicht als Entgelt für eine bereits erfolgte Leistung des Leasinggebers in Form der Gebrauchsüberlassung und Duldung der Nutzung über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus angesehen werden. Zwar können nach § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 9 UStG der Umsatzsteuer unterliegende sonstige Leistungen, die ein Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, auch in einem Gewähren, Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen, wenn die Zahlung der Summe mit einer Leistung des Steuerpflichtigen in Wechselbeziehung steht und deshalb ein Leistungsaustausch stattgefunden hat, dessen Grundlage eine innere Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung ist (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1997 – XII ZR 142/95, aaO mwN). Eine solche in einer Wechselbeziehung zum Minderwertausgleich stehende Duldung der Klägerin hat das Berufungsgericht jedoch rechtsfehlerfrei verneint.
Das Berufungsgericht ist – im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 14. März 2007 – VIII ZR 68/06, aaO Rn. 16 ff.) – davon ausgegangen, dass der Ausgleichszahlung – nicht anders als einer Schadensersatzzahlung – nach Beendigung des Leasingvertrages und Rückgabe der Leasingsache keine steuerbare Leistung des Leasinggebers mehr gegenübersteht und der Leasingnehmer die von ihm noch geschuldete Ausgleichszahlung nicht erbringt, um eine Leistung zu erhalten, sondern weil er vertraglich hierzu verpflichtet ist. Dagegen wendet sich die Revision aus den vorstehenden Erwägungen vergeblich.
Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass sich anderes auch nicht aus dem Inhalt des Leasingvertrages herleiten und sich ihm insbesondere nicht entnehmen lasse, dass die Leistung der Klägerin als Leasinggeberin in der Duldung einer Nutzung des Leasingfahrzeugs über den vertraglich vereinbarten Gebrauch hinaus bestehe. Diese tatrichterliche Würdigung, die – soweit sie eine solche Annahme als fernliegend ansieht – zudem mit der Lebenserfahrung im Einklang steht, ist, selbst wenn man angesichts der formularvertraglichen Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen der Parteien von einer uneingeschränkten Nachprüfbarkeit durch den Senat ausgeht, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Revision bringt dagegen nichts vor. Das gilt – worauf auch das von der Revision selbst vorgelegte Urteil des Finanzgerichts Hannover vom 2. Dezember 2010 (5 K 224/09, aaO Rn. 28), dem identische Leasingbedingungen zugrunde gelegen haben, zutreffend hinweist – vorliegend umso mehr, als die Leasingbedingungen der Klägerin, die nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts in den Vertrag einbezogen worden sind, unter Abschnitt IX. Abs. 3 im Gegenteil ein Benutzungsrecht des Beklagten sogar ausdrücklich auf eine schonende Behandlung des Fahrzeugs im Rahmen des vertraglichen Verwendungszwecks begrenzt haben.
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