BGH-Urteil zur Abtretung von Mietwagenkosten

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Der BGH sah in der Vorfinanzierung des Mietpreises einen solchen allgemeinen unfallspezifischen Kostenfaktor, welche einen höheren Mietpreis rechtfertigen könne. Notwendig sei allerdings, dass feststehe, dass der Unfallgeschädigte weder zum Einsatz einer Kreditkarte noch zu einer sonstigen Art der Vorleistung verpflichtet sei. Der BGH gab dem Berufungsgericht mit auf den Weg, diese Umstände näher zu überprüfen und hierzu Feststellungen zu treffen.

Der BGH gab hierbei auch mit auf den Weg, dass es sich bei dieser Frage um einen Aspekt der Schadenminderungspflicht handelt. Die Versicherung sei also darlegungs- und beweisbelastet, ob dem Geschädigten ausnahmsweise eine Vorfinanzierung mittels EC- oder Kreditkarte zumutbar sei.

Im Hinblick auf den Nachweis der Möglichkeit der Anmietung „ohne Weiteres“ zum Normaltarif führte der BGH aus, dass dahingehend die Beweislast ebenfalls auf Schädigerseite liege. Die verklagte Versicherung müsse darlegen und auch nachweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen „ohne Weiteres“ zugänglich war.

Sodann kritisierte allerdings der BGH die Annahme des Berufungsgerichts, bei einer Anmietung einen Tag nach dem Unfall hätte eine Eil- oder Notsituation vorgelegen, welche einen Aufschlag auf den Normaltarif gerechtfertigt hätte. Die Annahme einer Eil- oder Notsituation einen Tag nach dem Unfall ohne Hinzutreten weiterer, ausnahmsweise auch nach Ablauf dieses Zeitraums eine besondere Eilbedürftigkeit begründender Umstände sei rechtsfehlerhaft.

Weiterhin bestätigte der BGH die Erstattbarkeit zusätzlicher Kosten der Winterbereifung der vermieteten Fahrzeuge. Dies stehe im Einklang mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung. Zwar schulde der Autovermieter die Überlassung eines verkehrstauglichen, mithin eventuell mit Winterreifen ausgerüsteten Fahrzeuges, dies bedeute jedoch nicht, dass er für eine solche Ausstattung nicht auch eine gesonderte Vergütung verlangen könne.

Zuletzt befasste sich der BGH noch mit der Höhe der abzuziehenden Eigenersparnis. Das OLG Stuttgart hatte keinerlei Eigenersparnisabzug vorgenommen, da jeweils klassenniedriger angemietet worden sei. Diese Auffassung entspreche einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum im Vordringen befindlichen Meinung, so der BGH. Der Geschädigte sei grundsätzlich berechtigt, ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten. Miete er klassenniedriger an, so sei der Schädiger in doppelter Weise entlastet. Ein dennoch erfolgter Ersparnisabzug widerspreche dann der Billigkeit.

Am Rande machte der BGH auch noch Ausführungen zur angemessenen Höhe des Eigenersparnisabzuges. Zwar traf er keine verbindliche Aussage zur zulässigen Höhe, führte allerdings aus, dass nur noch teilweise seitens der Gerichte eine Ersparnis von 10 Prozent der Mietwagenkosten abgezogen werde. Im gleichen Satz verwies er auf andere Gerichte, welche bei der Eigenersparnis sich in einem Bereich von 3 bis 5 Prozent bewegten (OLG Stuttgart, NZW 1994, 313; OLG Nürnberg, VersR 2001, 208; OLG Köln, SP 2007, 13).

Das Urteil in der Praxis

Folgende Aussagen des BGH in obiger Entscheidung sind, stichpunktartig zusammengefasst, für die Praxis von besonderer Bedeutung:

•Der Schädiger muss sowohl die Zugänglichkeit „ohne Weiteres“ wesentlich günstigerer Tarife als auch die Möglichkeit der Vorfinanzierung durch den Geschädigten darlegen und beweisen.

•Der berechtigte Verzicht auf die Vorfinanzierung bzw. Kreditkartenabsicherung durch den Autovermieter rechtfertigt pauschale Aufschläge auf den Normaltarif.

•Die Tendenz der Rechtsprechung beim Eigenersparnisabzug geht zu Werten von allenfalls 3 bis 5 Prozent.

•Winterreifen können als Nebenkosten der Anmietung gesondert berechnet werden. Die zusätzlichen Kosten sind dann als Schaden erstattbar.

Außerdem bestätigte der BGH wiederum die Schadenschätzung nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel und erachtete dieses offensichtlich als selbstverständlich, da keine expliziten Aussagen zur Wahl der Schätzgrundlage im Urteil enthalten waren.

Nach Ansicht der Verfasser stärkt mithin das derzeit aktuellste Urteil des BGH zu Mietwagenkosten die Rechte des Geschädigten und die Position der Autovermieter gegenüber den Versicherern.

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