BGH-Urteil zur Fälligkeit des vollen Schadenersatzes bei 130-Prozent-Fällen
Der Anspruch auf Begleichung der vollen Reparaturkosten bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes ist sofort nach Durchführung der Reparatur fällig, nicht erst nach Ablauf einer Sechs-Monats-Frist.
Der Anspruch auf Begleichung der vollen Reparaturkosten bis zur Höhe von 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes ist sofort nach Durchführung der Reparatur fällig, nicht erst nach Ablauf einer Sechs-Monats-Frist. Der BGH bestätigte in einem Kostenbeschluss vom 26.05.2009 (AZ: VI ZB 71/08) noch einmal auf prägnante Weise seine Rechtsprechung zur Fälligkeit der Reparaturkosten bei den so genannten 130-Prozent-Fällen.
Grundsätzlich wurde die Frage mit der BGH-Entscheidung vom 18.11.2008 (AZ: VI ZR 22/08) geklärt: Die gegnerische Haftpflichtversicherung muss bei der vollständigen und fachgerechten Reparatur eines Fahrzeugschadens bis zu einer Höhe von 130 Prozent der Reparaturkosten die konkret abgerechneten Reparaturkosten sofort bezahlen. Der Geschädigte darf nicht mit dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert) abgespeist werden und auf den Restbetrag sechs Monate warten.
Anderenfalls, so der BGH, sei die Funktion der 130-Prozent-Regel in Gefahr. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es nämlich nicht zuletzt, wirtschaftlich leistungsschwächeren Fahrzeugbesitzern das Festhalten an Ihrem liebgewonnenen Wagen zu ermöglichen. Wenn, wie es im Sinne der Haftpflichtversicherungen gewesen wäre, die gesamten Reparaturkosten erst nach sechs Monaten fällig wären, müsste der Unfallgeschädigte einen erheblichen Teil der Reparaturkosten vorstrecken. Das dürfte in vielen Fällen den Geschädigten nicht möglich sein. Sie müssten den beschädigten Wagen verkaufen.
Unberührt bleibt aber die Möglichkeit der Versicherung, den Differenzbetrag zurückzufordern, wenn das Fahrzeug innerhalb der Sechs-Monats-Frist durch den Geschädigten verkauft wird. In diesem Falle wird der Restwert realisiert, eine Abrechnung auf der Basis des Wiederbeschaffungsaufwandes ist also zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2005, AZ: VI ZR 192/04).
Auszug aus der Begründung:
„Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts war auch der Anspruch des Klägers auf Ersatz der restlichen Reparaturkosten von Anfang an in vollem Umfang begründet. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Kostenbeschlusses entschieden hat, wird im Falle einer vollständigen und fachgerechten Reparatur eines Fahrzeugschadens, der über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130-Prozent-Grenze liegt, der Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig“ (Senatsbeschluss vom 18. November 2008 - VI ZB 22/08 - VersR 2009, 128).
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