BGH-Urteil zur Selbstbeteiligungsübernahme im Schadenfall durch Mietwagenvermittler

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

In einem aktuellen Urteil des BGH findet man unter anderem Ausführungen zu der Frage, wann Parteien überhaupt einen Versicherungsvertrag abgeschlossen haben.

(Foto: gemeinfrei)

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) enthält praxisnahe Erläuterungen zum Gerichtsstand bei Ansprüchen aus einem Versicherungsvertrag. Des Weiteren findet man auch Ausführungen zu der Frage, wann Parteien überhaupt einen Versicherungsvertrag abgeschlossen haben.

Konkret ging es in dem Fall, der am 23.11.2016 verhandelt wurde, um den in München ansässigen Beklagten, der über ein Internetportal Mietfahrzeuge von Drittunternehmen vermittelt (AZ: IV ZR 50/16). Der Kläger gelangte im Februar 2013 auf diese Internetseite der Beklagten, nachdem er ein Suchmerkmal „ohne Selbstbeteiligung“ angegeben hatte.

Der Kläger buchte dann über die Beklagte ein Mietfahrzeug der Firma H. zum Preis von 303,68 Euro, wobei der Kläger nach Abschluss des Buchungsvorgangs von der Beklagten eine Buchungsbestätigung unter anderem mit folgendem wörtlichen Inhalt erhielt:

„…In Ihrem Mietpreis enthalten:
...
Inklusive Haftungseinschränkung und Diebstahlschutz für das Mietfahrzeug mit einer Selbstbeteiligung von ca. EUR 2.500,00.

Erstattung der Selbstbeteiligung im Schadenfall. …

In Ihrem Mietpreis nicht enthalten:
...
Eine optionale Versicherung zur weiteren Reduzierung der Selbstbeteiligung kann vor Ort beim Vermieter gegen eine zusätzliche Gebühr abgeschlossen werden.…“

In der Buchungsbestätigung heißt es unter „Vermittlungs-/Vermietkonditionen“ unter anderem:
„...nimmt die Buchung Ihres Mietwagens beim Autovermieter vor, so wie auf dem Voucher angegeben und bucht die Zahlung im Namen des Autovermieters ab. Der Voucher ist kein Mietvertrag und … vermietet keine Fahrzeuge. …

... stellt keine Versicherung. Die Versicherungsdeckung stellt der Autovermieter wie im Mietvertrag angegeben. Zusätzliche Versicherungen können vor Ort gegen eine zusätzliche Gebühr beim Vermieter abgeschlossen werden...“, sowie
„...Wenn Sie ein ... Produkt gebucht haben, das die Erstattung der Selbstbeteiligung im Schadensfall und bei Diebstahl des Mietfahrzeugs beinhaltet, wird Ihnen ... unter bestimmten Voraussetzungen den Betrag erstatten, den Sie an den Vermieter bezahlt haben. Diese mögliche Erstattung ist KEINE Versicherung sondern ein Service von ..., über den die Gesellschaft im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens entscheidet. ...

Bei Unfällen, bei Diebstahl und bei neu entdeckten Schäden am Mietfahrzeug muss die örtliche Polizei umgehend, jedoch spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Schadensfeststellung, benachrichtigt und ein Polizeibericht erstellt werden. ...

Sollte die oben genannte Vorgehensweise nicht befolgt werden, kann dies zu einer Ablehnung der Erstattung der Selbstbeteiligung führen. ...“

Nachdem der Kläger den vereinbarten Mietpreis an die Beklagte bezahlt hatte, erhielt er beim Autovermieter gegen Vorlage der Buchungsbestätigung und Zahlung einer Kaution in Höhe eines Selbstbeteiligungsbetrages von 2.500 Euro ein Mietfahrzeug übergeben.

Anschließend teilte der Kläger der Beklagten und dem Autovermieter mit, dass er mit dem Mietfahrzeug einen Verkehrsunfall mit einem Schaden in Höhe von mehr als 3.000 Euro erlitten habe, bei dem eine polizeiliche Aufnahme nicht erfolgt sei.

Der Autovermieter behielt daraufhin die Kaution in Höhe von 2.500 Euro ein. Daraufhin klagte der Kläger gegen den Beklagten auf Erstattung des Kautionsbetrages von 2.500 Euro beim Amtsgericht seines Wohnsitzes.

Das Amtsgericht Langenfeld wies auf den Einwand der Beklagten mit Verweis auf die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts die Klage als unzulässig ab.

Das Landgericht Düsseldorf (Entscheidung vom 04.02.2016, AZ: 9 S 14/15) wies die Berufung des Klägers mit der Maßgabe zurück, dass der Rechtsstreit auf den im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag des Klägers unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das örtlich zuständige AG München verwiesen wird.

Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen bisherigen Hauptantrag weiter.

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