BGH: Urteil zur Wirksamkeit der Abtretungserklärung
Eine kürzlich gefällte Entscheidung des BGH hat nicht nur Auswirkungen auf das Kfz-Sachverständigenhonorar, sondern auch auf Honorare von Kfz-Reparaturbetrieben und Autovermietern.
In seinem Urteil (AZ: VI ZR 260/10) vom 7.6.2011 vertritt der Bundesgerichtshofs (BGH) die Auffassung, dass die bisherige Abtretung erfüllungshalber dem sogenannten Bestimmtheitsgrundsatz nicht genügt. Wörtlich führt der Bundesgerichtshof dazu aus: „Tritt der Geschädigte nach einem Fahrzeugschaden seine Ansprüche aus dem Verkehrsunfall in Höhe der Gutachterkosten ab, ist die Abtretung mangels hinreichender Bestimmbarkeit unwirksam.“
Die Entscheidung befasste sich zwar mit Sachverständigenkosten, betrifft aber in gleicher Weise Mietwagen- und Reparaturkosten. Die Schwierigkeit liegt darin, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Abtretungserklärung die genauen Sachverständigen-, Reparatur- oder auch Mietwagenkosten noch nicht feststehen. Es geht daher darum, die Abtretung dieser zum Zeitpunkt der Abtretung noch nicht feststehenden Kosten „bestimmbar“ im Sinne des BGH zu machen.
Wir empfehlen deshalb die Abtretungserklärung künftig wie folgt zu formulieren: „Ich trete hiermit meinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Bruttoendbetrages der Rechnung des beauftragten Sachverständigenbüros unwiderruflich, erstrangig erfüllungshalber gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeuges an den Kfz-Sachverständigen ab.“
beziehungsweise...
„Ich trete hiermit meinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Reparaturkosten in Höhe des Bruttoendbetrages der Rechnung des beauftragten Reparaturbetriebes unwiderruflich erfüllungshalber gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeuges an den Reparaturbetrieb ab.“
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