Rechtsprechung BGH urteilt über Zustandsnoten bei Oldtimern

Von Steffen Dominsky 6 min Lesedauer

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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass man beim Kauf von Oldtimern bei der Angabe einer Zustandsnote im Kaufvertrag von einer Beschaffenheitsvereinbarung ausgehen darf. Das hat weitreichende Konsequenzen – vor allem für den Verkäufer.

Um einen MG B wie diesen ging es bei einem Rechtsstreit, über den jetzt der Bundesgerichtshof urteilte.(Bild:  By DeFacto - Own work, CC BY-SA 4.0)
Um einen MG B wie diesen ging es bei einem Rechtsstreit, über den jetzt der Bundesgerichtshof urteilte.
(Bild: By DeFacto - Own work, CC BY-SA 4.0)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass beim Kauf/Verkauf von Oldtimern bei der Angabe einer Zustandsnote im Kaufvertrag, im Zusammenhang mit der Beschreibung des Erhaltungszustands des Oldtimers, von einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF (nunmehr § 434 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) auszugehen ist, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen die Vereinbarung eines der Zustandsnote entsprechenden Erhaltungszustands als Beschaffenheit des Fahrzeugs sprechen. Darauf verweist der Fachanwalt für Verkehrsrecht Romanus Schlemm, Vizepräsident Verband deutscher Verkehrsrechts Anwälte e. V. (VdVKA).

Der Sachverhalt

Der Kläger erwarb 2020 im Rahmen eines Privatkaufs einen MG Typ B Roadster, Baujahr 1973, mit H-Zulassung. Der Beklagte hatte für dieses Fahrzeug eine Verkaufsanzeige auf einer Onlineplattform geschaltet. Dort war als Zustandsnote „2 bis 3“ angegeben. Zudem hatte er auf die zwölfjährige Besitzzeit und einen technisch einwandfreien Zustand des Fahrzeugs und die fortlaufend durchgeführten Erhaltungs- und Restaurierungsmaßnahmen hingewiesen. Im Kaufvertrag, in dem die Sachmängelgewährleistung unter anderem mit einer Ausnahme für die Haftung bei Beschaffenheitsvereinbarungen ausgeschlossen worden war, hieß es: „Der Verkäufer erklärt Folgendes verbindlich zum Zustand des Fahrzeugs: siehe Gutachten – Note 2-3“. Bei Vertragsschluss legte er ein Gutachten von 2011 und eines von 2017 vor. Ersteres nannte eine Zustandsnote von „2,0“, letzteres eine solche von „3–“.