BGH urteilt zum „Vorführwagen“-Begriff
Beim Autokauf wird allein mit der Beschaffenheitsangabe „Vorführwagen“ kein bestimmtes Alter des Fahrzeugs vereinbart. Trotzdem darf der Käufer unter Umständen erwarten, dass das Fahrzeug ein bestimmtes Alter nicht überschreitet.
Beim Autokauf wird allein mit der Beschaffenheitsangabe „Vorführwagen“ kein bestimmtes Alter des Fahrzeugs vereinbart. Dies schließt aber nicht aus, dass der Käufer aufgrund besonderer Umstände im konkreten Fall erwarten darf, dass ein als Vorführwagen angebotenes Fahrzeug ein bestimmtes Alter nicht überschreitet. So urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am 15.09.2010 (AZ: VIII ZR 61/09).
Im konkreten Fall kaufte der Kläger im Juni 2005 von dem beklagten Händler ein gebrauchtes Wohnmobil. Als Zeitpunkt der Erstzulassung wurde Mai 2005 im Vertrag angegeben sowie dass es sich um einen Vorführwagen zum Sonderpreis mit Zulassung handelte. Darüber hinaus wurde als enthaltenes Zubehör ein Ausstattungspaket 2005 in den Vertrag aufgenommen.
Im November 2005 stellte sich für den Kläger heraus, dass es sich bei dem Wohnmobil um einen Aufbau aus dem Jahr 2003 handelt. Sodann erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Begründung, das Wohnmobil habe aufgrund seines Alters nicht die vereinbarte Beschaffenheit. Diese Ansicht teilt der BGH nicht. Das Fahrzeug sei frei von Sachmängeln. Es würde nur dann einen Sachmangel aufweisen, wenn es nicht die Eigenschaft eines Vorführwagens hätte. Allerdings ist der BGH hier der Ansicht, dass mit dem Begriff Vorführwagen ein bestimmtes Alter nicht zugesichert werde. Unter einem Vorführwagen werde allgemein verstanden, dass es sich um ein gewerblich genutztes Fahrzeug handele, das einem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung diene und noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen sei. Diese Voraussetzungen erfülle das streitgegenständliche Wohnmobil.
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