BGH: Verkäufer muss alle Besitzerwechsel offenlegen
Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss den Käufer darüber aufklären, dass er das Fahrzeug von einem nicht im Kraftfahrzeugbrief eingetragenen „fliegenden Zwischenhändler“ erworben hat.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 16. Dezember 2009 klargestellt, dass der Verkäufer eines Gebrauchtwagens darlegen muss, wenn er seinerseits das Fahrzeug zuvor von einem Zwischenbesitzer erworben hat, der nicht in die Kfz-Papiere eingelassen ist. Ein derartiger Zwischenhandel sei ein für den Käufer eines Gebrauchtwagens wesentlicher Umstand. Entsprechend sei der Verkäufer zur Aufklärung verpflichtet (AZ: VIII ZR 38/09).
Der Kläger des vorliegenden Falls hatte im März 2004 im Rahmen eines Kommissionsgeschäfts, vermittelt durch den Beklagten als Kfz-Händler, für 4.500 Euro einen Audi A6 erworben. Der Kaufvertrag enthielt die Angabe „Gesamtfahrleistung nach Angaben des Vorbesitzers 201.000 km“. Später stellte sich heraus, dass der Wagen tatsächlich bereits 340.000 km gelaufen war. Aufwändige Reparaturen wurden notwendig. Im November 2006 konnte der Kläger den Wagen für 1.500 Euro veräußern.
Er verlangte Schadenersatz in Höhe von 7.000 Euro (Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung der Reparaturkosten abzgl. Verkaufserlös und Nutzungsentgelt für die gefahrenen Kilometer). Im Kfz-Brief sei neben einem ursprünglichen Besitzer nur ein weiterer Vorbesitzer eingetragen gewesen. Später habe sich jedoch herausstellt, dass der Beklagte den Wagen zuvor von einem nicht im Brief eingetragenen Zwischenhändler erworben, der ihn seinerseits von einem nicht im Kfz-Brief eingetragenen Vorbesitzer erworben hatte. Diese Besitzkette war dem Kläger nicht mitgeteilt worden.
BGH bekräftigt Aufklärungspflicht
„Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht bei Vertragsverhandlungen für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten kann“, bekräftigte der BGH in seiner Urteilsbegründung (bezugnehmend auf die Senatsurteile vom 4. April 2001 – VIII ZR 32/00, WM 2001, 1118, unter II 3 b, und vom 13. Juni 2007 – VIII ZR 236/06, WM 2007, 2258, Tz. 35; jeweils m.w.N.).
Der Verkäufer sei folglich zur Aufklärung verpflichtet (OLG Bremen, NJW 2003, 3713 f.; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rdnr. 1599), denn ohne einen entsprechenden Hinweis geht der Käufer davon aus, dass der Vertragspartner das Fahrzeug von demjenigen übernommen hat, der als letzter Halter in dem Kraftfahrzeugbrief eingetragen ist.
Hat der Verkäufer das Fahrzeug kurze Zeit vor dem Weiterverkauf selbst von einer Person unbekannter Identität erworben, liegt der Verdacht nahe, dass es während der Besitzzeit des unbekannten Voreigentümers zu Manipulationen am Kilometerzähler oder einer sonstigen unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeugs gekommen ist. Die Verlässlichkeit der Angaben des Verkäufers zum Fahrzeug wird dadurch grundlegend entwertet. Insbesondere kommt der Kilometerstandsanzeige und den Aussagen zur „Gesamtfahrleistung nach Angabe des Vorbesitzers“ hinsichtlich der tatsächlichen Fahrleistung in einem solchen Fall keine nennenswerte Bedeutung zu (vgl. OLG Bremen, aaO; Reinking/ Eggert, aaO, Rdnr. 1599 f.).
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