Aussage des Gerichts
Zunächst bestätigte der BGH allerdings, dass im konkreten Fall keine arglistige Täuschung der Klägerin gegenüber der Beklagten vorlag. Ein Rückabwicklungsanspruch könne somit nicht auf diesen Umstand gestützt werden.
Im Hinblick auf die Reparatur vom 30.5.2005 bestand keine Aufklärungspflicht der Beklagten. Es handelte sich lediglich um einen Bagatellschaden.
Auch im Hinblick auf die Reparatur vom 29.10.2003 ging der BGH nicht von einem Anfechtungsgrund aus. Eine positive Kenntnis der Beklagten von diesem Umstand könne nicht angenommen werden. Die Erklärung sei auch nicht arglistig „ins Blaue hinein“ abgegeben worden. Zutreffend habe das Berufungsgericht die Erklärung der Beklagten rechtsfehlerfrei dahingehend ausgelegt, dass sie sich auf solche Kenntnisse bezog, die der Verkäuferin im Rahmen einer vom Gebrauchtwagenhändler üblicherweise zu erwartenden Prüfung bekannt geworden sein könnten.
Es bestehe keine Verpflichtung des Gebrauchtwagenhändlers sich durch Einsichtnahme in die zentrale Audi-Datenbank Kenntnis von der Reparaturhistorie zu verschaffen. Es verbleibe bei der ständigen Rechtsprechung, dass der Händler grundsätzlich im Hinblick auf Gebrauchtwagen nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) des Gebrauchtwagens verpflichtet ist, wenn es nicht besondere Anhaltspunkte für einen vorliegenden Unfallschaden gäbe. Somit bestehe auch keine weitere Pflicht in Form von Nachforschungen in der Herstellerdatenbank.
Allerdings ging der BGH – anders als die Vorinstanz – davon aus, dass der Klägerin noch Sachmangelansprüche gegenüber der Beklagten zur Seite stünden, da durch die Regelungen in den AGB, Ziffer 6 Nr. 1 der AGB für den Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen und Anhängern, über die Verkürzung der Verjährungsfrist gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchstabe a und b BGB verstoßen wurde. Dies gelte sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern. In der Verwendung der Klausel liege nämlich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners.
Da somit noch ein Anspruch auf Rückabwicklung aus Sachmängeln auf Klägerseite bestand, gab der BGH der Klage vollumfänglich statt.
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